Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vorwort. 
Nach der umfassenden Umgestaltung, welches das badische „Gesetz über 
den Elementarunterricht" vom 8. März 1868 nach einer Reihe früherer, 
weniger tief greifender Anderungen durch Gesetz vom 13. Mai 1892 er- 
fahren hat, ist alsbald eine nach dem neuesten Stande bearbeitete Sammlung 
der auf das Volksschulwesen des Großherzogtums bezüglichen Gesetze, Ver- 
oFrdnungen 2c. 2c., wie solche 1872 in erster, 1879 in zweiter Ausgabe er- 
schienen war, in weiten Kreisen der Beteiligten als Bedürfnis empfunden 
worden. Erwünscht wäre gewesen, wenn die dritte Ausgabe schon früher, 
etwa auf den Zeitpunkt hätte geboten werden können, mit welchem die durch 
die Gesetzesänderung bedingte Umarbeitung einer Anzahl von Verordnungen 
der Hauptsache nach zum Abschluß gelangt war (etwa Anfang des Jahres 
1895). Umstände verschiedener Art haben dies verhindert; indessen hatte 
die Verzögerung bis in das erste Jahr eines neuen Jahrhunderts wieder 
den Vorteil, daß nun auch mehrere Erscheinungen aus allerneuester Zeit 
noch haben Berücksichtigung finden können. 
Im Vergleiche zur zweiten Ausgabe zeigt die nun vorliegende dritte 
Auderungen auch in Beziehung auf Umfang und Anordnung des in die 
Sammlung aufgenommenen Stoffes. Zunächst ist aus der ersten Ausgabe 
die „geschichtliche Einleitung“ (mit einigen Kürzungen) wieder aufgenommen, 
um durch Fortführung derselben bis zur Gegenwart ein übersichtliches Bild 
des ganzen bisherigen Entwickelungsganges des badischen Volksschulwesens 
zu geben. Andererseits sind weggeblieben die Abschnitte über „Mittel- 
schulen für die weibliche Jugend“, welche inzwischen in meiner Schrift 
„Die Mittelschulen im Großherzogtum Baden“ (Karlsruhe und Tauber- 
bischofsheim, 1898) eingehendere Behandlung gefunden haben, ferner über 
„Gewerbeschulen“ — weil inzwischen dem gewerblichen Unterrichts- 
wesen durch Einsetzung einer eigenen Leitung und Beaufsichtigung für dasselbe 
eine Sonderstellung gegenüber den anderen Gebieten des öffentlichen Unter- 
richts gegeben worden ist — endlich über Erziehung und Unterricht der 
Blinden und Taubstummen — mit Rücksicht auf die in nächster Aus-
	        
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