Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

290 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
Gehalt (einschließlich Sterbegehalt) mindestens in der durch § 39 
dieses Gesetzes für Hauptlehrer an Volksschulen bestimmten Höhe 
sowie des Wohnungsgeldes der V. Dienstklasse übernimmt. 
8 1109. 
Die Bestimmungen der §§ 101, 102 und 103 dieses Gesetzes finden 
entsprechende Anwendung hinsichtlich der nach § 118 angestellten Lehrer 
(Lehrerinnen). 
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte derselben sind auf die Staats- 
kasse zu übernehmen. Jedoch hat im Falle einer auf Antrag der Vertreter 
der Körperschaft beziehungsweise Stiftung ausgesprochenen Versetzung in einst- 
weiligen Ruhestand die Korporation beziehungsweise Stiftung für den Ruhe- 
gehalt aufzukommen, soweit und solange solcher zu entrichten ist (§§8 48, 49). 
Bezüglich der Versorgungsgehalte sind die Bestimmungen in Artikel 
17 Absätze 1 und 2 des Etatgesetzes maßgebend. 
  
1. Die §§ 118 und 119 des E.U. G. vom 13. Mai 1892 sind an die Stelle 
des Gesetzes vom 7. Februar 1884, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der an Lehr= und Erziehungs anstalten von Korporationen 
oder Stiftungen verwendeten Volksschulkandidaten, getreten, welches 
Gesetz nach § 151, Ziffer 2, d des E. U. G. seit 1. Mai 1892 aufgehoben ist. 
2. Bestimmungen des Etatgesetzes (rtikel 17, Abs. 1 und 2): 
s. Zusatz 3 zu § 94 d. G. — S. 220 dieser Schrift. 
3. Zur einstweiligen Zuruhesetzung eines mit Hauptlehrerrechten 
an einer Anstalt der in § 118 genannten Art angestellten Lehrers wird nament- 
lich in zwei Fällen Anlaß gegeben sein: 
a. Wenn Verhältnisse eingetreten sind, welche eine fernere gedeihliche Wirk- 
samkeit des Lehrers an der Anstalt ausschließen, ohne daß gleichzeitig 
Dienstentlassung (Beamtengesetz § 95), oder Versetzung in dauernden Ruhe- 
stand (Beamtengesetz § 28) ausgesprochen werden könnte (val. Zusatz zu 
§ 99 d. G. — S. 230 dieser Schrift); 
l wenn die Anstalt (Rettungshaus, Waisenhaus 2c. 2c.) selbst eingeht, ohne 
daß gleichzeitig dauernde Zuruhesetzung des verfügbar werdenden Lehrers 
ausgesprochen werden kann oder dessen anderweite Unterbringung in etat- 
mäßiger Stellung thunlich ist. In diesem Falle wird die Staatskasse für 
den Wartegehalt jedenfalls dann einzutreten haben, wenn (3. B. wegen 
Auflösung des Vereins, der die Anstalt unterhielt) ein zahlungsfähiger 
„Unternehmer“ nicht mehr vorhanden ist. 
4. Nach dem Staatsvorauschlag für die Jahre 1900 und 1901 ist die 
Ermächtigung zur Besetzung der Stelle des Hausvaters mit einem etatmäßigen
	        
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