Titel VIII. Volksschullehrer als Lehrer an anderen Anstalten. § 119. 291
Beamten für nachbenannte 11 Anstalten erteilt (ständ. Verhandlungen, 1899/1900,
II. Kammer, III. Beilagenheft, Abtlg. III, S. 137):
Waisen= und Rettungshaus in Dinglingen, Rettungsanstalt in Durlach,
Schwarzwälder Rettungshaus in Hornberg, Rettungsanstalt „Mariahof“ in
Hüfingen, Reichswaisenhaus in Lahr, von Stultz'sche Waisenanstalt in Lichten-
thal, Evangelisches Rettungshaus für verwahrloste Mädchen in M annheim,
Rettungshans „Niefernburg“ in Niefern, Rettungsanstalt „Friedrichshöhe“ in
Tüllingen, Rettungsanstalt „Pilgerhaus“ in Weinheim, Rettungshaus
„Hardtstiftung“ in Welschneurenth.
5. Vollöngsvorschriften zu dem Gesetze vom 7. Februar 1884 sind
erlassen worden in einer Verordnung des Unterrichtsministeriums
vom 23. Mai 1884, betreffend die Rechtsverhältnisse der an Lehr= und Er-
ziehungsanstalten von Korporationen oder Stiftungen verwendeten Volksschul-
kandidaten (Ges. u. V. Bl., 1884, S. 194:; Schulv. Bl., 1884, S. 93). Die Be-
stimmungen der Verordnung, welche auch auf den Inhalt der an die Stelle des auf-
gehobenen Gesetzes getretenen §§ 118 und 119 des E.U. G. vom 13. Mai 1892 An-
wendung finden können, lauten, wie folgt (statt der Verweisungen auf Bestimmungen
des Gesetzes vom 7. Februar 1884 sind jeweils Verweisungen auf das E. U.G. vom
143. Mai 1892 eingesetzt):
5 1. Anträge auf Verleihung beziehungsweise Vorbehalt der Rechte
eines Vol ksschulhauptlehrers für Volksschulkandidaten, welchen eine
Lehr- oder Erzichungsthätigkeit an einer Anstalt der in § 118 des E. U.G.
vom 13. Jlai 1892 bezeichneten Art in unwiderruflicher Weise über-
tragen ist, sind von der Vertretung der Korporation oder Stiftung, deren.
Unternehmen die Anstalt ist, bei dem EPezirksamt, in dessen Bezirke die
Anstalt sich befindet, schriftlich einzureichen.
2. Aus dem Gesuche muss ersichtlich beziehungsweise es müssen
Hemselben beigegeben sein:
1. die Benennung der Anstalt, sowie Zweck und Einrichtung der-
selben;
die Bezeichnung der Körperschaft oder Stiftung, deren Unter-
nehmen die Anstalt ist, eventuell mit Beifügung des Statuts der
Körperschaft und der die Verleihung der Körperschaftsrechte
aussprechenden Staatsministerialentschliessung;
3. beglaubigte Abschrift des zwischen der Vertretung der Korporation
oder Stiftung und dem betreffenden Lehrer abgeschlossenen.
Dienstvertrages, aus welchem die Unwiderruflichkeit der An-
stellung des Letzteren, sowie die Grösse seines Einkommens er-
Sichtlich ist;
4. Nachweis über die erlangte Befühigung des betreffenden Lehrers
zur Anstellung als Hauptlehrer (§ 28 des Elementarunterrichts-
gesetzes), beziehungsweise darüber, dass derselbe bereits als
Hauptlehrer im öffentlichen Dienste angestellt war.
5. die Erklürung der Vertretung der Korporation beziehungsweise
Stiftung, dass sie bereit ist, die in § 118, Absatz 2, b des E.U.G.
aufgeführten Verpflichtungen zu übernehmen, nebst dem Nach-
wois über die seitens der Aufsichts- beziehungsweise Oberauf-
Sichtsbehörde zur Ubernahme der bezeichneten Verpflichtungen,
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