Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VIII. Volksschullehrer als Lehrer an anderen Anstalten. § 119. 291 
Beamten für nachbenannte 11 Anstalten erteilt (ständ. Verhandlungen, 1899/1900, 
II. Kammer, III. Beilagenheft, Abtlg. III, S. 137): 
Waisen= und Rettungshaus in Dinglingen, Rettungsanstalt in Durlach, 
Schwarzwälder Rettungshaus in Hornberg, Rettungsanstalt „Mariahof“ in 
Hüfingen, Reichswaisenhaus in Lahr, von Stultz'sche Waisenanstalt in Lichten- 
thal, Evangelisches Rettungshaus für verwahrloste Mädchen in M annheim, 
Rettungshans „Niefernburg“ in Niefern, Rettungsanstalt „Friedrichshöhe“ in 
Tüllingen, Rettungsanstalt „Pilgerhaus“ in Weinheim, Rettungshaus 
„Hardtstiftung“ in Welschneurenth. 
5. Vollöngsvorschriften zu dem Gesetze vom 7. Februar 1884 sind 
erlassen worden in einer Verordnung des Unterrichtsministeriums 
vom 23. Mai 1884, betreffend die Rechtsverhältnisse der an Lehr= und Er- 
ziehungsanstalten von Korporationen oder Stiftungen verwendeten Volksschul- 
kandidaten (Ges. u. V. Bl., 1884, S. 194:; Schulv. Bl., 1884, S. 93). Die Be- 
stimmungen der Verordnung, welche auch auf den Inhalt der an die Stelle des auf- 
gehobenen Gesetzes getretenen §§ 118 und 119 des E.U. G. vom 13. Mai 1892 An- 
wendung finden können, lauten, wie folgt (statt der Verweisungen auf Bestimmungen 
des Gesetzes vom 7. Februar 1884 sind jeweils Verweisungen auf das E. U.G. vom 
143. Mai 1892 eingesetzt): 
5 1. Anträge auf Verleihung beziehungsweise Vorbehalt der Rechte 
eines Vol ksschulhauptlehrers für Volksschulkandidaten, welchen eine 
Lehr- oder Erzichungsthätigkeit an einer Anstalt der in § 118 des E. U.G. 
vom 13. Jlai 1892 bezeichneten Art in unwiderruflicher Weise über- 
tragen ist, sind von der Vertretung der Korporation oder Stiftung, deren. 
Unternehmen die Anstalt ist, bei dem EPezirksamt, in dessen Bezirke die 
Anstalt sich befindet, schriftlich einzureichen. 
2. Aus dem Gesuche muss ersichtlich beziehungsweise es müssen 
Hemselben beigegeben sein: 
1. die Benennung der Anstalt, sowie Zweck und Einrichtung der- 
selben; 
die Bezeichnung der Körperschaft oder Stiftung, deren Unter- 
nehmen die Anstalt ist, eventuell mit Beifügung des Statuts der 
Körperschaft und der die Verleihung der Körperschaftsrechte 
aussprechenden Staatsministerialentschliessung; 
3. beglaubigte Abschrift des zwischen der Vertretung der Korporation 
oder Stiftung und dem betreffenden Lehrer abgeschlossenen. 
Dienstvertrages, aus welchem die Unwiderruflichkeit der An- 
stellung des Letzteren, sowie die Grösse seines Einkommens er- 
Sichtlich ist; 
4. Nachweis über die erlangte Befühigung des betreffenden Lehrers 
zur Anstellung als Hauptlehrer (§ 28 des Elementarunterrichts- 
gesetzes), beziehungsweise darüber, dass derselbe bereits als 
Hauptlehrer im öffentlichen Dienste angestellt war. 
5. die Erklürung der Vertretung der Korporation beziehungsweise 
Stiftung, dass sie bereit ist, die in § 118, Absatz 2, b des E.U.G. 
aufgeführten Verpflichtungen zu übernehmen, nebst dem Nach- 
wois über die seitens der Aufsichts- beziehungsweise Oberauf- 
Sichtsbehörde zur Ubernahme der bezeichneten Verpflichtungen, 
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