292 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
sowie zum Abschluss des unter Ziffer 3 erwähnten Dienstver-
trages erteilte Genehmigung, soweit eine solche nach den hierüber
bestehenden Vorschriften erforderlich ist Gergleiche §& 17 Ziffer-
7 und § 21 der Anleitung zur Verwaltungs- und Rechnungs-
führung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen):
6. (sofern die Anstalt nicht Unternehmen einer Gemeinde ist).
Nachweis darüber, dass die Mittel der Korporation beziehungs-
weise Stiftung ausreichend sind, um die in § 118, Absatz 2, b
des E.U. G. bezeichneten Verpflichtungen zu erfüllen, durch Vor-
lage einer Darstellung des Vermögensstandes der betreffenden
Anstalt aufgrund der jüngst gestellten Rechnung.
Die fragliche Darstellung ist in der für die Vermögensdarstellung
der weltlichen Ortsstiftungen vorgeschriebenen Form abzufassen (hei-
lage Nr. VII zur „Anleitung“ — Seite 111 der amtlichen Ausgabe
von 1874).
Der Oberschulbehörde bleibt vorbehalten, je nach den Verhäültnissen
des einzelnen Falles, noch weitere von ihr nüher zu bezeichnende Er-
läuterungen zu verlangen.
5 4. Das Bezirksamt, welches erforderlichenfalls für die Ergänzung
der Nachweise sorgen wird, legt die ihm zugekommenen Schriftstücke-
dem Oberschulrat, unter Beifügung seines Gutachtens über den gestellten
Antrag, vor. Dieses Gutachten hat sich insbesondere darüber auszusprechen,
dass und in welcher Weise die betreffende Anstalt in bedentsamer Weise
dem öffentlichen Wohle dient.
§ 6. Der dienstliche Verkehr der Vertretung der Korporationen
und Stiftungen in Angelegenheiten der ihnen unterstellten Anstalten mit
der Oberschulbehörde wird durch die Grossherzoglichen Bezirksämter-
vermittelt, sofern nicht im einzelnen Falle ein direkter Verkehr von der-
Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet wird.
8 120.
Unter den in § 118 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen kann ferner
die Oberschulbehörde unverehelichten Frauen, welche von Gemeinden oder
sonstigen Körperschaften oder von Stiftungen für Ausbildung von Lehrerinne#n-
für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde in
unwiderruflicher Weise angestellt sind, die Eigenschaft etatmäßiger Beamten
mit den Rechten einer Volksschul-Hauptlehrerin und einem Höchstgehalte
von 2000 Mark neben dem Wohnungsgeld der V. Dienstklasse verleihen.
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 des vorhergehenden § 119 sind auch
für diesen Fall anwendbar.
„Frauen, welche für Ausbildung von Arbeitslehrerinnen angestellt
sind, die Nechte von Hauptlehrerinnen zu verleihen“, hat bereits das Gesetz vom
1. April 1880 (vgl. „geschichtliche Einleitung“ — S. 52753 dieser Schrift) durch