Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

292 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
sowie zum Abschluss des unter Ziffer 3 erwähnten Dienstver- 
trages erteilte Genehmigung, soweit eine solche nach den hierüber 
bestehenden Vorschriften erforderlich ist Gergleiche §& 17 Ziffer- 
7 und § 21 der Anleitung zur Verwaltungs- und Rechnungs- 
führung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen): 
6. (sofern die Anstalt nicht Unternehmen einer Gemeinde ist). 
Nachweis darüber, dass die Mittel der Korporation beziehungs- 
weise Stiftung ausreichend sind, um die in § 118, Absatz 2, b 
des E.U. G. bezeichneten Verpflichtungen zu erfüllen, durch Vor- 
lage einer Darstellung des Vermögensstandes der betreffenden 
Anstalt aufgrund der jüngst gestellten Rechnung. 
Die fragliche Darstellung ist in der für die Vermögensdarstellung 
der weltlichen Ortsstiftungen vorgeschriebenen Form abzufassen (hei- 
lage Nr. VII zur „Anleitung“ — Seite 111 der amtlichen Ausgabe 
von 1874). 
Der Oberschulbehörde bleibt vorbehalten, je nach den Verhäültnissen 
des einzelnen Falles, noch weitere von ihr nüher zu bezeichnende Er- 
läuterungen zu verlangen. 
5 4. Das Bezirksamt, welches erforderlichenfalls für die Ergänzung 
der Nachweise sorgen wird, legt die ihm zugekommenen Schriftstücke- 
dem Oberschulrat, unter Beifügung seines Gutachtens über den gestellten 
Antrag, vor. Dieses Gutachten hat sich insbesondere darüber auszusprechen, 
dass und in welcher Weise die betreffende Anstalt in bedentsamer Weise 
dem öffentlichen Wohle dient. 
§ 6. Der dienstliche Verkehr der Vertretung der Korporationen 
und Stiftungen in Angelegenheiten der ihnen unterstellten Anstalten mit 
der Oberschulbehörde wird durch die Grossherzoglichen Bezirksämter- 
vermittelt, sofern nicht im einzelnen Falle ein direkter Verkehr von der- 
Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet wird. 
8 120. 
Unter den in § 118 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen kann ferner 
die Oberschulbehörde unverehelichten Frauen, welche von Gemeinden oder 
sonstigen Körperschaften oder von Stiftungen für Ausbildung von Lehrerinne#n- 
für Unterricht in weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde in 
unwiderruflicher Weise angestellt sind, die Eigenschaft etatmäßiger Beamten 
mit den Rechten einer Volksschul-Hauptlehrerin und einem Höchstgehalte 
von 2000 Mark neben dem Wohnungsgeld der V. Dienstklasse verleihen. 
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 des vorhergehenden § 119 sind auch 
für diesen Fall anwendbar. 
  
„Frauen, welche für Ausbildung von Arbeitslehrerinnen angestellt 
sind, die Nechte von Hauptlehrerinnen zu verleihen“, hat bereits das Gesetz vom 
1. April 1880 (vgl. „geschichtliche Einleitung“ — S. 52753 dieser Schrift) durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.