Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VIII. Volksschullehrer als Lehrer an anderen Anstalten. § 120. 293 
einen dem E. U. G. vom 8. März 1868 als 8 45, 1 eingefügten Zusatz gestattet; in 
8 120 des E. U. G. vom 18. Mai 1892 ist diese Ermächtigung ausgedehnt auf Frauen, 
deren Aufgabe in der Ausbildung von Lehrerinnen für den Unterricht in Haus- 
haltung'skunde besteht. « 
Nach dem Staatsvoranschlag für die Jahre 1900 und 1901 (Abteilung III, 
S. 130/131) ist die Ermächtigung erteilt zur Besetzung 
a. Von drei Stellen für Lehrerinnen zur Ausbildung von Arbeits- 
lehrerinnen:; 
b. einer Stelle für eine Lehrerin zur Heranbildung von Lehrerinnen der 
Haushaltungskunde an den Fortbildungsschulen für Mädchen. 
Die Anstalten, an welchen diese Lehrerinnen etatmäßig angestellt werden 
können, sind Unternehmen des Badischen Frauenvereins. 
 
	        
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