Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

296 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
1. Kein Hauptlehrer soll vom 1. Mai 1892 an einen geringeren, als den An- 
fangsgehalt beziehen. Jene, deren Einkommen bis dahin unter dem Aufangsgehalt 
stand, sollen mindestens auf den Anfangsgehalt gebracht werden, und zwar, ohne daß 
im Einzelfalle zu prüfen wäre, ob im übrigen die Bedingungen zur Gewährung 
einer „Zulage"“ (§ 2 Absatz 2 der Beamten-Gehaltsordnung) erfüllt sind. (§ 121, 1 
des Entwurfes.) 
2. Die Erhöhung des bisherigen Einkommens auf den Anfangsgehalt soll nicht 
als „Zulage“, mit der Wirkung einer Anderung des Fristenlaufes für die nächstan- 
fallende Aufangs= bezw. ordentliche Zulage (§ 125), gelten. 
3 Einkommenserhöhungen, die einem Hauptlehrer noch unter der Herrschaft 
des bisherigen Gesetzes — im Laufe der dem 1. Mai 1892 vorausgegangenen vier 
Jahre — zuteil geworden sind, sollen nur unter gewissen Voraussetzungen und Be- 
schränkungen als „Gehaltszulagen,“ welche den Fristenlauf für Zulagen, die sonst auf 
den 1. Mai 1892 oder einen späteren Zeitpunkt zu bewilligen wären, hemmen, be- 
handelt werden. (§ 126 des Entwurfes.) 
4. Die von einem Hauptlehrer bis zum 1. Mai 1892 zurückgelegte Dienstzeit 
ist — soweit dieselbe für die Festsetzung des auf diesen Tag oder einen späteren 
Zeitpunkt zu gewährenden Gehaltes inbetracht kommt, stets voll anzurechnen, da ein 
eigentliches „Gehaltsmaximum“ für Volksschulhauptlehrer vor dem 1. Mai 1892 
weder festgesetzt, noch herkömmlich war. 
1 5. Hauptlehrer, welche ungeachtet einer langen Dienstzeit nicht einmal den- 
jenigen Einkommensbetrag, auf welchen auch der Ertrag gering dotierter Stellen durch 
Personalzulagen nach § 59 des bisherigen Gesetzes unter den dort bestimmten Vor- 
aussetzungen aufgebessert werden konnte (1400 Mk.), erreicht haben, weil sie ihre 
Dienstzeit nicht an derselben Schule zurückgelegt haben, soll auf den 1. Mai 1892 
beziehungsweise auf den späteren Zeitpunkt der Zurücklegung einer 25 jährigen 
Dienstzeit der Gehalt auf den Betrag von 1400 Mk. — erhöht werden — ohne daß 
durch diese Aufbesserung das sonstige Vorrücken im Gehalte beeinflußt würde (§ 129). 
Erläuternd ist zu den §§ 125 und 126 noch zu bemerken, daß Lehrer, hin- 
sichtlich derer sowohl die Voraussetzungen zur Anwendung des § 125 als des § 126 
vorliegen, nach denjenigen Bestimmungen zu behandeln wären, welche nach der Ge- 
staltung des einzelnen Falles für den betreffenden Lehrer die vorteilhafteren sind. 
8 122. 
1. Die am 1. Mai 1892 gemäß § 27 an Volksschulen verwendeten 
Lehrer (Lehrerinnen) erhalten für die Zeit von dem angegebenen Tage an 
die in § 44 sowie in § 45 bestimmten Bezüge. 
2. Die Belohnungen der im vertragömäßigen Dienstverhältnisse ver- 
wendeten Arbeitslehrerinnen (§ 47 Absatz 1) sind nach Verkündung dieses 
Gesetzes neu festzusetzen und nach Maßgabe der neuen Festsetzung spätestens 
vom 1. Oktober 1892 an zu bezahlen. 
5§ 123. « 
In Ansehung der am gleichen Tage als Inhaber einer nach Maßgabe 
der bisherigen Gesetzesbestimmungen errichteten Hauptlehrerstelle im Dienste
	        
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