Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 88 128, 124. 297
befindlichen Hauptlehrer (Hauptlehrerinnen) bildet die Grundlage zur Be—
stimmung des für die Zeit vom 1. Mai 1892 an zu gewährenden Ge—
haltes (8 39 a) die Summe des Einkommens, welches jedem Hauptlehrer
(ieder Hauptlehrerin) bei Eintritt des angegebenen Tages zukam an:
a. festem Gehalt, nebst etwaiger Erhöhung dieses Gehaltes gemäß
§ 9 des Gesetzes vom 7. März 1884, betreffend die Ablösung
von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten;
b. Schulgeldanteil in dem zuletzt durch Erkenntnis der Staats-
verwaltungsbehörde festgesetzten Betrage (früheres Elementarunter-
richtsgesetz S 48, C. und § 54);
Personalzulagen (früheres Elementarunterrichtsgesetz S 48, D. und
§ 59), einschließlich desjenigen Betrages, der nach dem bisherigen
Gesetze auf 1. Mai 1892 bewilligt werden wird.
8 124.
1. Ist die in 8 123 bezeichnete Einkommenssumme geringer, als der
in § 39 bestimmte Anfangsgehalt, so erhält der betreffende Hauptlehrer
(Hauptlehrerin) vom 1. Mai 1892 an jedenfalls den Anfangsgehalt.
2. Die nämliche Einkommenssumme bildet den vom 1. Mai 1892 an
jedenfalls zu gewährenden Gehalt, wenn dieselbe den in § 39 bestimmten
Anfangsgehalt erreicht oder übersteigt, aber nicht größer ist, als der Betrag
des Gehalts, welchen der betreffende Hauptlehrer (Hauptlehrerin) auf 1. Mai
1892 anzusprechen hätte, wenn die bis dahin seit der ersten Anstellung als
Hauptlehrer (Hauptlehrerin) umlaufene Dienstzeit unter der Herrschaft des
gegenwärtigen Gesetzes verbracht wäre.
3. Ubersteigt die erwähnte Einkommenssumme den letztbezeichneten Be-
trag, wird dieselbe nur bis zu der diesem Betrage entsprechenden Höhe
Gehalt und als solcher Bestandteil des Einkommensanschlags (§ 40). Den
Uberschuß hat der betreffende Hauptlehrer als Nebengehalt — bei den nicht
unter § 98 dieses Gesetzes fallenden Gemeinden aus der Staatskasse —
weiter zu beziehen. Auf diesen Nebengehalt werden bis zu dessen Erschöpfung
die nach dem 1. Mai 1892 anfallenden (ordentlichen) Zulagen — nicht auch
eine etwaige Dienstzulage nach § 41 — aufgerechnet.
4. Übersteigt die in § 123 bezeichnete Einkommenssumme auch den
Höchstbetrag des Einkommens an Gehalt, welches ein Hauptlehrer nach
Maßgabe dieses Gesetzes (§ 39) erreichen kann, hat die Gemeinde
den Uberschuß über diesen Höchstbetrag — neben dem in § 52 bestimmten
Pauschbetrag — an die Staatskasse so lange einzuzahlen, als der betreffende
Hauptlehrer an der Volksschule derselben Gemeinde verbleibt.