Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Zweiter Abschnitt. 
Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1362. 
Auf dem Landtage von 1831 wurde nicht allein die in zahlreichen 
Petitiouen der Lehrer aus allen Teilen des Landes dringend geforderte 
Besserstellung, sondern eine zweckgemäße Weiterführung des Elementar-Unter— 
richtswesens überhaupt der Gegenstand von Motionen, von eigehenden Kom- 
missionsberichten und lebhaft erregten Beratungen. Die Meinungen beider 
Häuser gingen jedoch in manchen Punkten weit auseinander, und so kam 
erst auf dem folgenden Landtage, im November 1833, eine gemeinschaftliche 
Adresse beider Kammern an das Staatsoberhaupt zustande, welche in Ver- 
bindung mit dem reichen Material der vorausgegangenen Verhandlungen zu 
einer neuen umfassenden Gesetzgebung über das Volksschulwesen geführt hat. 
Zunächst erschien die landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 18340 
über Einrichtung der Volksschulen und deren Aufsichts- 
behörden, welche im Eingang, unter Hinweisung auf die früheren, teils 
öffentlich verkündeten, teils schriftlich erlassenen Verordnungen und Verfügungen 
über das Volksschulwesen, ihren Zweck dahin bezeichnet: Das Fehlende zu 
ergänzen, und alles in ein Ganzes zu verarbeiten, zugleich aber auch mit 
den übrigen Einrichtungen des öffentlichen Unterrichts in Zusammenhang zu 
bringen. 
Au die Verordnung vom 15. Mai 1834 reihte sich eine Verordnung 
des Ministerinms des Innern vom 30. Mai 1834 über „Schulordnung und 
Lehrplan.“) . 
Schon im nächsten Jahre folgte dann das Gesetz vom 28. August 
18358) über die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer 
und die Deckung des Schulaufwandes. 
Dieses Gesetz und die Landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834 
brachten in ihrer gegenseitigen Ergänzung die badische Schulgesetzgebung zu 
— — —– — 
1) Reg.-Bl. von 1834, Nr. 25 S. 177—190. 
2) Reg.-Bl. von 1834, Nr. 25 S. 191—200. 
3) Reg.-Bl. von 1835, Nr. 45 S. 307—331.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.