Zweiter Abschnitt.
Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1362.
Auf dem Landtage von 1831 wurde nicht allein die in zahlreichen
Petitiouen der Lehrer aus allen Teilen des Landes dringend geforderte
Besserstellung, sondern eine zweckgemäße Weiterführung des Elementar-Unter—
richtswesens überhaupt der Gegenstand von Motionen, von eigehenden Kom-
missionsberichten und lebhaft erregten Beratungen. Die Meinungen beider
Häuser gingen jedoch in manchen Punkten weit auseinander, und so kam
erst auf dem folgenden Landtage, im November 1833, eine gemeinschaftliche
Adresse beider Kammern an das Staatsoberhaupt zustande, welche in Ver-
bindung mit dem reichen Material der vorausgegangenen Verhandlungen zu
einer neuen umfassenden Gesetzgebung über das Volksschulwesen geführt hat.
Zunächst erschien die landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 18340
über Einrichtung der Volksschulen und deren Aufsichts-
behörden, welche im Eingang, unter Hinweisung auf die früheren, teils
öffentlich verkündeten, teils schriftlich erlassenen Verordnungen und Verfügungen
über das Volksschulwesen, ihren Zweck dahin bezeichnet: Das Fehlende zu
ergänzen, und alles in ein Ganzes zu verarbeiten, zugleich aber auch mit
den übrigen Einrichtungen des öffentlichen Unterrichts in Zusammenhang zu
bringen.
Au die Verordnung vom 15. Mai 1834 reihte sich eine Verordnung
des Ministerinms des Innern vom 30. Mai 1834 über „Schulordnung und
Lehrplan.“) .
Schon im nächsten Jahre folgte dann das Gesetz vom 28. August
18358) über die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer
und die Deckung des Schulaufwandes.
Dieses Gesetz und die Landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834
brachten in ihrer gegenseitigen Ergänzung die badische Schulgesetzgebung zu
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1) Reg.-Bl. von 1834, Nr. 25 S. 177—190.
2) Reg.-Bl. von 1834, Nr. 25 S. 191—200.
3) Reg.-Bl. von 1835, Nr. 45 S. 307—331.