Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 88 129, 180. 301.
„Bei Feststellung der im Gesetze vom 13. Mai 1892 enthaltenen Ubergangs-
bestimmungen hat zwar das Bestreben vorgewaltet, den lbergang (1. Mai 1892)
vom früheren zu einem neuen System sowohl der Bemessung als der Art der Deckung
der Volksschullehrergehalte auch für die Lehrer, die damals bereits im Dienste sich.
befanden, möglichst günstig zu gestalten und Härten nach Thunlichkeit zu vermeiden.
Daß letzteres nicht durchweg gelungen ist, kann bei den Schwierigkeiten, welche die
Durchführung einer so tief greifenden Umgestaltung überhaupt bot, nicht auffallen,
und in mancher Beziehung konnten erst Erfahrungen bei und nach dem Vollzuge-
zeigen, wo und in welcher Weise verbesserndes Eingreifen geboten sei.
Ein gewisses Mißverhältnis in der Höhe des Gehaltes gegenüber den Bezügen.
von Amtsgenossen mit nicht längerer oder auch kürzerer Dienstzeit hat nun — als
Folge des Umstandes, daß vor dem 1. Mai 1892 die Höhe der Lehrergehalte in der-
Hauptsache nicht nach dem Dienstalter, sondern nach Ortsklassen mit festen Sätzen.
sich richtete — vorzugsweise für Lehrer sich ergeben, welche am 1. Mai 1892 schom
ein höheres Dienstalter erreicht, die bisherige Dienstzeit aber auf Stellen unterer
Ortsklassen zugebracht hatten, also mit verhältnismäßig niedrigem Gehalte in die
Geltungszeit der neuen Gehaltsordnung eintraten. Das Verbleiben auf Stellen
unterer Klassen konnte in den meisten Fällen den betreffenden Lehrern nicht nur nicht
zum Verschulden angerechnet werden, sondern ein längeres Ausharren der Lehrer
auf derselben Stelle war im allgemeinen im Interesse einer gedeihlichen Lehrwirk-
samkeit wünschenswert und wurde von der Schulverwaltung begünstigt.
Es kann daher wohl nur als eine Forderung der Billigkeit bezeichnet werden,
die so entstandenen Mißverhältnisse ausgiebiger, als die Ubergangsbestimmung in
§ 129 des Gesetzes vom 13. Mai 1892 gestattete, auszugleichen und namentlich lang-
gedienten Lehrern, die bei schon vorgerücktem Lebensalter kaum mehr hoffen dürften,
mittelst „Erdienung" weiterer ordentlicher Zulagen den Höchstgehalt überhaupt zu
erreichen, dies noch zu ermöglichen.“
Über die Wirkung der Bestimmung in Artikel II, Ziffer 4, des Gesetzes vom-
17. September 1898 enthält der Kommissionsbericht der II. Kammer (erstattet durch
den Abgeordneten Straub — Beilagenband IV, S. 570) Nachstehendes:
„Durch die vereinbarte Ubergangsbestimmung werden schon auf 1. Jannar 1899.t
nicht weniger als 448 Hauptlehrer betroffen; 202 davon werden danach auf diesen
Zeitpunkt in den Höchstgehalt einrücken, so daß alsdann 247 Hauptlehrer (jetzt 38)
je 2000 Mk. beziehen werden; 246 Hauptlehrer werden infolge der Ubergangsbe-
stimmung in den Bezug von 1900 Mk. bezw. 1800 Mk. einrücken, abgesehen von.
denjenigen Hauptlehrern, welche ohnedies auf den genannten Zeitpunkt schon aufgrund-
der seitherigen gesetzlichen Bestimmungen in diese Bezüge gelangen werden.
Die Ubergangsbestimmung ist aber insofern nicht etwa von einer nur vorüber-
gehenden, sondern von fortdauernder Wirkung, als sie allen Lehrern zu Statten
kommt, die künftig — auch nach dem 1. Jannuar 1899 — 30 bezw. 27 und 214 Dienst-
jahre zurückgelegt haben werden; gegenüber dem § 129 des Elementarunterrichts-
gesetzes bedeutet dies eine Abkürzung der Zeit zur Erlangung des Höchstgehalrts um
15 Dienstjahre, zur Erlangung von 1900 Mk. um 18 und zur Erlangung von 1800.
Mk. um 16 Dienstjahre.“
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Hauptlehrern, welche bis zum 1. Mai 1892 eine Lokalzulage aus den
„für Lehrer an abgelegenen Orten“ jeweils im Staatsvoranschlag vor—