302 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
gesehenen Mitteln bewilligt war, haben diese neben dem gemäß §§ 124 bis
129 ihnen zukommenden Gehalte als Nebengehalt fortzubeziehen, so lange
sic nicht an eine Volksschule, deren Hauptlehrer Lokalzulagen nicht bezogen,
versetzt werden. Dieser Nebengehalt kommt an den auf 1. Mai 1892 oder
später anfallenden Gehaltszulagen in Aufrechnung, sobald beziehungsweise
soweit durch solche Zulagen der Gehalt des Lehrers über den Betrag von
1400 Mk. zuzüglich des Betrages der Lokalzulage erhöht würde.
8 131.
Hauptlehrer, welche bis zum 1. Mai 1892 statt freier Wohnung Miet-
eentschädigung bezogen (bisheriges Gesetz § 52 Absatz 2), erhalten diese im
seitherigen Betrage weiter, so lange nicht eine ändernde Vereinbarung oder
Festsetzung nach § 43 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist.
8 182.
1. Auf zuruhegesetzte Hauptlehrer, welchen am 1. Mai 1892 die Ver—
waltung einer erledigten Hauptlehrerstelle übertragen ist, kommt § 49 des
gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe in Anwendung, daß anzusehen ist
a. als Wartegehalt: der Ruhegehalt, welcher dem betreffenden Haupt-
lehrer auf den Tag seines Austritts aus dem Einkommen der
früher bekleideten Hauptlehrerstelle nach den damaligen gesetzlichen
Bestimmungen zu bewilligen war;
b. als Betrag, bis zu welchem das Einkommen aus der nicht etat-
mäßigen Dienststelle zu ergänzen ist: der Gehalt, welcher dem be-
treffenden Lehrer nach den Bestimmungen des § 124 zu bewilligen
gewesen wäre, wenn diese Bestimmungen auf den Zeitpunkt des
Austritts aus der zuletzt innegehabten Hauptlehrerstelle in Anwen-
dung gekommen wären. Ein etwaiger Uberschuß der in § 124, 3
bezeichneten Art bleibt außer Betracht.
2. Im Falle der etatmäßigen Wiederanstellung eines solchen Lehrers
finden auf denselben die Bestimmungen des § 124, sowie geeignetenfalles
der §§ 125 bis 129 mit der Maßgabe Anwendung, daß ein etwaiger
Uberschuß der in § 124, 3 bezeichneten Art außer Betracht bleibt, und daß
anzusehen wäre:
a. als Zeitpunkt, bis zu welchem die in der Eigenschaft als Haupt—
lehrer zurückgelegte Dienstzeit zu rechnen ist: der Tag des Aus-
tritts aus der zuletzt innegehabten Hauptlehrerstelle;
b. als Zeitpunkt für den Beginn des zu bewilligenden Gehaltes und
des Fristenlaufes für die späteren Zulagen: der Tag des Eintritts
in die neu übertragene etatmäßige Stellung.