Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

302 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
gesehenen Mitteln bewilligt war, haben diese neben dem gemäß §§ 124 bis 
129 ihnen zukommenden Gehalte als Nebengehalt fortzubeziehen, so lange 
sic nicht an eine Volksschule, deren Hauptlehrer Lokalzulagen nicht bezogen, 
versetzt werden. Dieser Nebengehalt kommt an den auf 1. Mai 1892 oder 
später anfallenden Gehaltszulagen in Aufrechnung, sobald beziehungsweise 
soweit durch solche Zulagen der Gehalt des Lehrers über den Betrag von 
1400 Mk. zuzüglich des Betrages der Lokalzulage erhöht würde. 
8 131. 
Hauptlehrer, welche bis zum 1. Mai 1892 statt freier Wohnung Miet- 
eentschädigung bezogen (bisheriges Gesetz § 52 Absatz 2), erhalten diese im 
seitherigen Betrage weiter, so lange nicht eine ändernde Vereinbarung oder 
Festsetzung nach § 43 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist. 
8 182. 
1. Auf zuruhegesetzte Hauptlehrer, welchen am 1. Mai 1892 die Ver— 
waltung einer erledigten Hauptlehrerstelle übertragen ist, kommt § 49 des 
gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe in Anwendung, daß anzusehen ist 
a. als Wartegehalt: der Ruhegehalt, welcher dem betreffenden Haupt- 
lehrer auf den Tag seines Austritts aus dem Einkommen der 
früher bekleideten Hauptlehrerstelle nach den damaligen gesetzlichen 
Bestimmungen zu bewilligen war; 
b. als Betrag, bis zu welchem das Einkommen aus der nicht etat- 
mäßigen Dienststelle zu ergänzen ist: der Gehalt, welcher dem be- 
treffenden Lehrer nach den Bestimmungen des § 124 zu bewilligen 
gewesen wäre, wenn diese Bestimmungen auf den Zeitpunkt des 
Austritts aus der zuletzt innegehabten Hauptlehrerstelle in Anwen- 
dung gekommen wären. Ein etwaiger Uberschuß der in § 124, 3 
bezeichneten Art bleibt außer Betracht. 
2. Im Falle der etatmäßigen Wiederanstellung eines solchen Lehrers 
finden auf denselben die Bestimmungen des § 124, sowie geeignetenfalles 
der §§ 125 bis 129 mit der Maßgabe Anwendung, daß ein etwaiger 
Uberschuß der in § 124, 3 bezeichneten Art außer Betracht bleibt, und daß 
anzusehen wäre: 
a. als Zeitpunkt, bis zu welchem die in der Eigenschaft als Haupt— 
lehrer zurückgelegte Dienstzeit zu rechnen ist: der Tag des Aus- 
tritts aus der zuletzt innegehabten Hauptlehrerstelle; 
b. als Zeitpunkt für den Beginn des zu bewilligenden Gehaltes und 
des Fristenlaufes für die späteren Zulagen: der Tag des Eintritts 
in die neu übertragene etatmäßige Stellung.
	        
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