Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

304 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
Artike! III. 
1. Für diejenigen Hauptlehrer, welche zur Erreichung des Höchst- 
gehalts am Schlusse des Jahres 1898 nur noch eine einmalige Zulago 
erhalten können, wird der bisherige Fristenlauf durch die Gewährung 
der Teilzulage nicht unterbrochen. 
2. Auf Lehrer, welche am 1. Januar 1890 im einstweiligen Ruhe- 
stand — §§8 4 und 19 des Gesctzes über den Elementarunterricht — 
befinden, Kommen die vorstechenden Bestimmungen mit der Massgabe in 
Anwendung, dass im Fallc ihrer etatmässigen Wiederanstellung: 
a) die Teilzulage für den Zeitraum gewährt wird, der seit dem 
Anfall ihrer letzten Zulage bis zum Tag ihrer Versetzung in 
den einstweiligen Ruhestand verflossen ist, und 
b) die Frist für die Anfangszulage mit dem Tag ihrer etatmässigen 
Wiederanstellung zu laufen beginnt. 
Artike! IV. 
Scheidet ein Lehrer, welcher auf 1. Januar 1899 eine Teilzulage 
erhalten hat, vor Umlauf der Frist für die Anfangszulage durch Tod oder 
Zuruhesetzung aus dem öffentlichen Schuldienst aus, so soll, wenn er bei 
Fortdauer der bisherigen Gesetzesbestimmungen auf den bezeichneten 
Zeitpunkt einen höhern Gehalt bezogen hätte, als dies bei Anwendung 
der vorstchenden Bestimmungen der Fall ist, der Ruhe- beziehungsweise 
Versorgungsgehalt unter Zugrundelegung dieses höheren Gehalts be- 
rechnet werden. 
5§ 134. 
1. Hauptlehrer, welche bis zum 1. Mai 1892 von der ihnen über- 
tragenen Schulstelle landwirtschaftliche Grundstücke zum Genuß 
hatten (früheres Elementarunterrichtsgesetz § 51), oder Naturalien 
bezogen, können verlangen, in dem Genusse der Güter beziehungsweise 
Bezuge der Naturalien auch für die Zeit nach dem angegebenen Tage, und 
solange sie an derselben Schule als Hauptlehrer angestellt sind, belassen zu 
werden. 
In diesem Falle kommt der gemäß § 49 des früheren Elementarunter- 
richtsgesetzes festgesetzte Aufrechnungsanschlag in Abzug sowohl an dem (aus 
der Staatskasse) einem solchen Lehrer zu zahlenden Gehalte (§ 53 dieses 
Gesetzes), als au dem von der Schulgemeinde an die Staatskasse zu zahlenden 
Pauschbetrage (§ 52 dieses Gesetzes). 
2. Den hiernach im Gütergenuß beziehungsweise Naturalienbezug weiter 
verbleibenden Hauptlehrern wird der nach den Bestimmungen der §8 124 —129 
des gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende Gehalt nur in dem Sinne zu- 
gewiesen, daß derselbe der Berechnung des Einkommensanschlags (§ 40) zu- 
grunde gelegt wird. Zur wirklichen Auszahlung gelangt für die Zeit der 
Fortsetzung des Gütergenusses beziehungsweise des Naturalienbezuges (unter 
Aurechnung dieser Einkommensteile mit dem in Absatz 1 bezeichneten An-
	        
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