304 II. Gesetz über den Elementarnnterricht.
Artike! III.
1. Für diejenigen Hauptlehrer, welche zur Erreichung des Höchst-
gehalts am Schlusse des Jahres 1898 nur noch eine einmalige Zulago
erhalten können, wird der bisherige Fristenlauf durch die Gewährung
der Teilzulage nicht unterbrochen.
2. Auf Lehrer, welche am 1. Januar 1890 im einstweiligen Ruhe-
stand — §§8 4 und 19 des Gesctzes über den Elementarunterricht —
befinden, Kommen die vorstechenden Bestimmungen mit der Massgabe in
Anwendung, dass im Fallc ihrer etatmässigen Wiederanstellung:
a) die Teilzulage für den Zeitraum gewährt wird, der seit dem
Anfall ihrer letzten Zulage bis zum Tag ihrer Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand verflossen ist, und
b) die Frist für die Anfangszulage mit dem Tag ihrer etatmässigen
Wiederanstellung zu laufen beginnt.
Artike! IV.
Scheidet ein Lehrer, welcher auf 1. Januar 1899 eine Teilzulage
erhalten hat, vor Umlauf der Frist für die Anfangszulage durch Tod oder
Zuruhesetzung aus dem öffentlichen Schuldienst aus, so soll, wenn er bei
Fortdauer der bisherigen Gesetzesbestimmungen auf den bezeichneten
Zeitpunkt einen höhern Gehalt bezogen hätte, als dies bei Anwendung
der vorstchenden Bestimmungen der Fall ist, der Ruhe- beziehungsweise
Versorgungsgehalt unter Zugrundelegung dieses höheren Gehalts be-
rechnet werden.
5§ 134.
1. Hauptlehrer, welche bis zum 1. Mai 1892 von der ihnen über-
tragenen Schulstelle landwirtschaftliche Grundstücke zum Genuß
hatten (früheres Elementarunterrichtsgesetz § 51), oder Naturalien
bezogen, können verlangen, in dem Genusse der Güter beziehungsweise
Bezuge der Naturalien auch für die Zeit nach dem angegebenen Tage, und
solange sie an derselben Schule als Hauptlehrer angestellt sind, belassen zu
werden.
In diesem Falle kommt der gemäß § 49 des früheren Elementarunter-
richtsgesetzes festgesetzte Aufrechnungsanschlag in Abzug sowohl an dem (aus
der Staatskasse) einem solchen Lehrer zu zahlenden Gehalte (§ 53 dieses
Gesetzes), als au dem von der Schulgemeinde an die Staatskasse zu zahlenden
Pauschbetrage (§ 52 dieses Gesetzes).
2. Den hiernach im Gütergenuß beziehungsweise Naturalienbezug weiter
verbleibenden Hauptlehrern wird der nach den Bestimmungen der §8 124 —129
des gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende Gehalt nur in dem Sinne zu-
gewiesen, daß derselbe der Berechnung des Einkommensanschlags (§ 40) zu-
grunde gelegt wird. Zur wirklichen Auszahlung gelangt für die Zeit der
Fortsetzung des Gütergenusses beziehungsweise des Naturalienbezuges (unter
Aurechnung dieser Einkommensteile mit dem in Absatz 1 bezeichneten An-