Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 88 136, 137 u. 138. 307
mindestens denjenigen Betrag, welcher nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften
auf den Tag seiner Zurnhesetzung ihm zukäme.
c. Verhältnisse der Hinterbliebenen-Versorgung.
Für die Zeit vom 1. Jannar 1900 an kommen für die Anwendung der nach-
folgenden §§ 137 bis 143 die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Iuni 1900,
betreffend die Aufhebung der Witwenkassenbeiträge, Ges.
und V. Bl., 1900, S. 789) inbetracht, welche — soweit hierher bezüglich — lauten:
Artikel I.
Von den im Dienste der Staatsverwaltung angestellten Beamten und
den Volksschullehrern einschliesslich derjenigen, die in den Ruhestand
versetzt worden sind, werden Witwenkassenbeiträge mit Wirkung vom.
1. Januar 1900 an nicht mehr erhoben.
Artikel! II.
Die Ansprüche der in Artikel I genannten Beamten und Lehrer auf
Versorgungsgelult an ihre Hinterbliebenen werden durch den Wegfall
der Witwenkassenbeiträge nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn die
Gewüäührung von Versorgungsgehalt nach den bisherigen, Vorschriften von.
der Zahlung des Witwenkassenbeitrages abhüngig gemacht ist.
137.
Diejenigen Mitglieder der Schullehrer-Witwen= und Waisenkasse, welche
zur Entrichtung von Witwenkassenbeitrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
beziehungsweise den Vorschriften im fünften Abschnitt des Beamtengesetzes
verpflichtet werden, scheiden mit dem Beginn dieser Beitragspflicht aus dem
Verband der bezeichneten Kasse aus. Ihre und ihrer künftigen Hinter-
bliebenen Rechte und Pflichten werden ausschließlich durch das gegenwärtige
Gesetz, beziehungsweise die Vorschriften im fünften Abschnitt des Beamten-
gesetzes geordnet.
Jedoch soll derjenige Betrag, zu dessen Leistung die Schullehrer-
Witwen= und Waisenkasse verpflichtet gewesen wäre, wenn der Lehrer vor
1. Mai 1892 gestorben wäre, den Mindestbetrag der Bezüge der Hinter-
bliebenen bilden, insolange unter denselben solche sich befinden, welche zu
jenem Zeitpunkt bezugsberechtigt gewesen wären.
E 138.
Die auf die Hinterbliebenenversorgung bezüglichen Rechte und Ver-
pflichtungen der vor 1. Mai 1892 in Ruhestand getretenen Lehrer richten
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