Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

308 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
sich auch fernerhin nach denjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche zur Zeit 
ihrer Versetzung in den Ruhestand in Kraft waren. 
Die Hinterbliebenen der vor dem 1. Januar 1890 in Ruhestand ver— 
setzten Hauptlehrer erhalten sonach die zuletzt durch Verordnung festgesetzten 
Benefizien, während die Ansprüche der Hinterbliebenen solcher Lehrer, 
welche nach dem 1. Jannar 1890, aber vor 1. Mai 1892 in Ruhestand 
getreten sind, nach den bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 
1888 sich richten. 
1339. 
Die Hinterbliebenen von Lehrern, welche vor 1. Mai 1892 ohne An- 
spruch auf Ruhegehalt in den Ruhestand gesetzt worden sind und aufgrund 
der Vorschrift in den §§ 95 und 97 des früheren Elementarunterrichts- 
gesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1888) den dort be- 
zeichneten Beitrag bis zu ihrem im Nuhestand erfolgten Tod entrichtet haben, 
erhalten nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ermäßigten 
Versorgungsgehalt in der Höhe von 75 Prozent des Ruhegehalts, der den- 
selben nach den Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung hätte bewilligt 
werden können. 
140. 
Die Hinterbliebenen solcher Lehrer, welche aufgrund der bis zum 
1. Jannar 1890 in Geltung gewesenen Bestimmungen nach ihrem Aus- 
scheiden aus dem öffentlichen Schuldienst Mitglieder der Witwen= und Waisen- 
kasse verblieben sind, erhalten, unter der Voraussetzung, daß sie dic bisherigen 
Beiträge bis zu ihrem Tode fortentrichten, den Witwengehalt beziehungsweise 
die Erziehungsbeiträge und Nahrungsgehalte, und zwar diesjenigen der 
freiwillig ausgeschiedenen Lehrer in dem zuletzt durch Verordnung festgesetzten 
Betrag, jene der entlassenen in demjenigen Betrag, welcher zur Zeit ihres. 
Ausscheidens aus dem Schuldienst festgesetzt war. 
  
Auf die vorstehend bezeichneten Lehrer findet das Gesetz vom 9. Juni 1900 
über Aufhebung der Witwenkassenbeiträge nicht Anwendung (vgl. die der Regierungs- 
vorlage beigegebene Begründung zu Artikel 1, letzter Absatz — Drucksache Nr. 55. 
der II. Kammer, S. 6). 
8 141. 
Die Beitragspflicht der Schulgehilfen zur Witwen= und Waisenkasse 
erlischt mit dem 1. Mai 18.2.
	        
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