Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

22 I. Geschichtliche Einleitung. 
einem umfassenden Abschluß. Sie behielten im Großen und Ganzen bis- 
zu dem Tage, an welchem das Gesetz vom 8. März 1868 in's Leben trat, 
ihre Geltung, und viele ihrer Bestimmungen sind teils in den Grundsätzen 
teils wörtlich in die neueren Gesetze übergegangen. Nur in zwei Punkten hat 
die Schulgesetzgebung von 1834/35 früher schon wesentliche Aenderungen. 
erfahren — in der Organisation der Schulaufsichtsbehörden und in den 
Festsetzungen über das Lehreinkommen. 
Die im Gesetz vom 28. Aungust 1835 nur in beschränktem Maße 
gewährten Aufbesserungen zeigten sich bald als unzureichend, und wie sehr 
man auch aus Schonung gegen Staatskasse und Gemeinden mit einer gründ- 
lichen Abhilfe zögerte, so mußte man doch schrittweise derselben mehr und 
mehr sich zu nähern suchen. Dies bezweckten die Gesetze 
1. vom 6. März 1845, die Besserstellung der Volksschullehrer 
betreffend;? 
2. vom 6. März 1845, die Erhöhung des Schulgeldes betreffend;) 
3. vom 21. September 1846, den Aufwand für die Volksschulen und 
die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (insbesondere deren Pensionsbezüge, 
betreffend;) 
4. vom 19. Februar 1858. die Besserstellung der Unterlehrer be- 
treffend,) und 
5. vom 3. Mai 1858, die Besserstellung der Volksschullehrer betreffend.) 
Die Darstellung der Einrichtung des badischen Volksschulwesens, wie 
dasselbe durch die Gesetzgebung von 1834/35 und die soeben erwähnten 
Nachtragsgesetze sich gestaltet hat, kann hier füglich auf einzelne Haupt- 
gegenstände sich beschränken, welche durch die Gesetzgebung der folgenden 
Periode (von 1862 an) in wesentlich anderer Weise geordnet worden sind. 
Es sind dies namentlich folgende: 
I. Konfessionelle Verhältnisse der Volksschulen. 
Eine ausdrückliche Bestimmung, daß die Volksschulen einen konfessionellen 
Charakter haben, oder nicht haben sollen, war in der Schulgesetzgebung von 
1834/35 nicht enthalten. Aus dem Gesamtinhalte derselben ergibt sich, 
daß dem Bestand und der Forterhaltung der konfessionell getrennten Volks- 
schulen keinerlei Hindernisse bereitet werden, diese Art der Gestaltung aber 
nicht die allein staatlich zulässige sein sollte. 
Die thatsächlich vorhandene konfessionelle Volksschule war die Voraus- 
*) NReg.-Bl. von 1845. Nr. 6 S. 62. 
*) Reg.-Bl. von 1845, Nr. 6 S. 63. 
!) Reg.-Bl. von 1846, Nr. 38 S. 249—250. 
*!) Reg-Bl. von 1858, Nr. 7 S. 55—56. 
* Reg. Bl. von 1858, Nr. 18 S. 173—176.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.