Titel IX. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. 88 145, 146. 311
1868 beziehungsweise Artikel I, b des Gesctzes vom 25. Juni 1874 ver-
lichen sind, der IIöchstgehalt 2800 AJk. und die nach § 30 zu ge-
wührenden Zulagen jewei ls 200 Mk.
Die Kommission der II. Kammer stellte hiezu (Beilagenband IV von 1891/|.92,
S. 529)
Antrag auf Annahme, jedoch mit der Anderung, dass Absatz 2
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gesctzt wird „Höchstgehalt 3000 Mk.“ „anstatt ILIöchstgelal t 2800
Mk. und die nach §39 zu gewührenden Zulagen jeweils
200 MEkc.“
Nach dem Wortlaute des Anderungsantrages mußte angenommen werden, es
sei beabsichtigt gewesen, die vorstehend gesperrt gedruckten Worte des Regierungs-
entwurfes zu streichen und damit die Erhöhung der nach § 39 zu gewährenden
Zulagen auf 200 Mk. in Wegfall kommen zu lassen.
Einc solche Absicht hat indessen (wie sich hinterher herausstellte) nicht bestanden.
Der bei der Redaktion des Anderungsantrages — welcher in der Fassung des Kom-
missionsberichtes von beiden Kammern angenommen wurde — unterlaufene Fehler
war aber zu spät entdeckt worden, und so sind in § 145 des Gesetzes vom 13. Mai
1892 die im Regierungsentwurf den Schluß des § bildenden Worte
„und die nach § 39 zu gewährenden Zulagen jeweils 200 Mk.“
zum Nachteil der von der Bestimmung im zweiten Absatz des § 145 betroffenen
Lehrer weggeblieben.
II. Aufhebung allgemeiner Schulfonds.
8 146.
Das am 1. Mai 1892 vorhandene Vermögen der nachbenannten,
bisher zur Bestreitung von Ruhe- und Versorgungsgehalten, sowie zur Ge—
währung von Unterstützungen an Lehrer und Hinterbliebene von solchen
bestimmten allgemeinen Schulfonds, nämlich
1. des Schullehrer-Pensions- und Hilfsfonds,
2. des Schullehrer-Personalzulagefonds,
3. des Schullehrer-Witwen- und Waisen-Unterstützungsfonds,
4. der Schullehrer-Witwen= und Waisenkasse,
wird der Staatskasse — das Vermögen der unter 4 bezeichneten Kasse
uuter Vereinigung mit dem Vermögensgrundstock der Beamtenwitwenkasse
und unter Vorbehalt der Rechte jedes Konfessionsteils an dem von ihm
seiner Zeit eingeworfenen Grundstocksvermögen — einverleibt.
Auf denselben Zeitpunkt tritt die Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) in
die den genannten „Fonds“ zustehenden Rechte und die denselben obliegenden
Verpflichtungen ein.