312 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
III. Zeit der periodisch zu erneuernden Lestsehungen.
8 147.
Erstmals ist für die Zeit vom 1. Mai 1892 bis zum 1. Jannar 1902
festzusetzen:
a. der gemäß 8 52, 2 dieses Gesetzes von jeder Schulgemeinde an die
Staatskasse zu zahlende Jahresbeitrag; der Festsetzung wird der
Durchschnitt der Zahl der Kinder zugrunde gelegt, welche zu Anfang
jedes der Schuljahre 1889,/90, 1890/91, 1891/92 die Volksschule
der betreffenden Gemeinde besucht haben;
1%
b. der gemäß § 78 dieses Gesetzes am Schulaufwand minder leistungs-
*r
fähiger Gemeinden von der Staatskasse zu übernehmende Anteil.
8 148.
r-
1. Bei Ermittelung des nach § 78 dieses Gesetzes von der Staats-
kasse für die Zeit vom 1. Mai 1892 bis 1. Jannar 1902 zu übernehmenden
Anteils am Schulaufwande ist der gemäß §§ 58—62 gedeckte Teil nach
Maßgabe der Festsetzungen in Anrechnung zu bringen, welche aufgrund des
§ 49 des früheren Elementar-Unterrichts-Gesetzes mit Wirkung bis zum
1. Mai 1892 getroffen waren.
Diese Vorschrift gilt auch für spätere Feststellungen in Ansehung der
Güternutzungen und Naturalien, in deren Genuß ein Hauptlehrer gemäß
§ 134 dieses Gesetzes nach dem 1. Mai 1892 verblieben ist.
Als „sonstiges Umlagebedürfnis“ (§ 77) kommt bei der für die Zeit
vom 1. Mai 1892 bis 1. Jannuar 1902 stattfindenden Feststellung der
Durchschnitt der von der Gemeinde während der letzten fünf Jahre (1887,
1888, 1889, 1890, 1891) erhobenen Umlagen in Berechnung.
2. Die nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Juni 1884 festgesetzten
Staatsbeiträge zu Volksschullehrergehalten sind einstweilen fortzuentrichten
(beziehungsweise zugunsten der betreffenden Gemeinden in Anrechuung zu
bringen), bis die Neufeststellung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes
erfolgt ist. Die neue Festsetzung wirkt vom 1. Mai 1892 an derart, daß
das von diesem Tage an von der Staatskasse zu wenig oder zu viel Geleistete
nach beziehungsweise rückzuvergüten ist.
3. Die Gemeinden, welche bis zum 1. Mai 1892 Staatsbeiträge zu
den Volksschullehrergehalten bezogen haben, sind verpflichtet, ihre Ansprüche
auf Fortbezug nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes bis zum 1. Jannar
1894 zu erheben und zu begründen.