Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. S§ 148, 149. 313
Wird ein Antrag innerhalb dieser Frist nicht eingebracht, erfolgt die
Zurückziehung des seitherigen Staatsbeitrages mit Wirkung vom 1. Mai
1892 an.
Nach Ablauf des Jahres 1896 kann ein Antrag nach § 78 dieses
Gesetzes — die Fälle des § 80 ausgenommen — für die erste zehnjährige
Periode nicht mehr gestellt werden.
1. [Zu Ziffer 1 Absatz 3.] Bei Feststellung des Anteils am Schulauf-
wand, welcher für die Zeit vom 1. Mai 1892 bis 1. Jannar 1902 aufgrund
der §§ 73—78 auf die Staatskasse überwälzt werden kann, soll der Durchschnitt der
von der auspruchsberechtigten Gemeinde erhobenen Umlagen nicht aus einer zehn-
jährigen Periode (§ 77), sondern nur aus den fünf Jahren 1887—1891 in Be-
rechnung gezogen werden. Der Grund hievon liegt in dem Umstande, daß erstmals
für das Jahr 1887 zur Deckung des umzulegenden Gemeindeaufwandes auch die
Einkommensteneranschläge beigezogen worden sind (Gesetz vom 2. Mai 1886
betreffend die Abänderung der Gemeindeordnung bezüglich der Aufbringung des
Gemeindcaufwandes.)
2. Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens sowie zur Vereinfachung
und Erleichterung der Aufstellung und Prüfung der Anträge, welche nach § 118
Ziffer 3 des E.U.G. von den dort bezeichneten Gemeinden einzubringen waren,
wurde damals bei der Oberschulbehörde ein Formular (Vordruck) ausgearbeitet
mit der ÜUberschrift
„Ziffermäßiges Material zur Stellung des Antrages auf Zuerkennung
cines Staatsbeitrages zum Volksschulaufwand gemäß §§ 73 ff., 147 ff.,
des Gesetzes vom 13. März 1892“.
Dieses Formular (Druck und Verlag von Friedrich Gutsch, Karlsruhe) ist noch
verwendbar für Anträge auf neue Festsetzung des Staatsbeitrages, welche für einen
vor dem 1. Jannar 1902 liegenden Zeitraum gemäß § 80 des E. U.G. gestellt
werden können.
Um auch für Anträge auf Staatsbeitragsregulierung für die Periode 1902 bis
1911 (E.U.G. 8 78 verbunden mit § 147) verwendbar zu werden, wird das Formular
mehrfacher Anderungen bedürfen.
IV. Zuständigkeits= und Einführungsbestimmungen.
8 149.
Aus dem Gesetze vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungs—
rechtspflege, werden aufgehoben:
a. 8 2 Ziffer 24, soweit diese Bestimmung auf „Schulverbände“ sich
bezieht;
b. § 3 Ziffer 3 und 4.
An die Stelle der aufgehobenen treten folgende Bestimmungen: