Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IX. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. 8 1409. 315. 
2. [VBermögensrechtliche Ansprüche der Lehrer aus dem 
Dienstverhältnisse.] Infolge der Unterstellung der Lehrer an Volksschulen 
unter das Beamtengesetz vom 24. Juli 18883 (jetziges E.U.G. § 30) finden auf die- 
selben die Bestimmungen des § 88 des Beamtengesetzes Anwendung, dessen 
beiden ersten Absätze lauten: 
Uber vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienst- 
verhäültnissc, sowie über die den Hinterbliechenen der Beamten gesetzlich 
gewährten vermögensrechtlichen Ansprüche findetder Rechtswegstatt. 
Jedoch muss der Klage eine Entschliessung des zustündigen. 
Alinisteriums über den Rechtsanspruch vorhergehen; die Klage ist bei 
Verlust des Klagerechtes innerhalb sechs Aonaten, nachdem dem Be- 
teiligten die Entschliessung des zuständigen Ainisteriums eröffnet worden 
ist, zu erheben. 
Seit dem 1. Mai 1892 müssen hiernach Streitigkeiten über eine Anzahl von 
Gegenständen, welche bis dahin als dem öffentlichen Recht angehörend durch 
ausdrückliche Gesetzesbestimmung (E.U. G. von 1868 § 110, Verwaltungsrechtspflege- 
gesetz § 2 Ziffer 214, § 3 Ziffer 3) erklärt waren, als solche des Privatrechtes. 
angesehen werden. 
Diese Gegenstände sind: 
Ansprüche der Volksschullehrer auf Einkommen aufgrund des Gesetzes über- 
den Elementarunterricht; 
die in den Fällen des § 134 zwischen Lehrer und Gemeinde vorzunehmende 
Abrechnung (Abrechnungen zwischen Lehrern unter sich oder zwischen einem 
Lehrer und den Rechtsnachfolgern seines Dienstvorgängers können nicht. 
mehr vorkommen): 
Ansprüche auf Sterbegehalt (früher „Gnadenquartal"“): 
Rechte der Volksschullehrer auf Ruhegchalt; 
Rechte der Hinterbliebenen von Volksschullehrern auf Witwengehalt, Er- 
zichungsbeitrag, Nahrungsgehalt. 
Ungeachtet des nunmehr privatrechtlichen Charakters der vorbezeichneten Rechte 
und Ansprüche haben die auf dieselben bezüglichen Vorschriften der badischen Be- 
amtengesetzgebung und der badischen Gesetze über das Elementarunterrichtswesen 
neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch Geltung behalten — (Reichs-) Einführungsgesetz- 
zum B. G. B., Artikel 55 verbunden mit Artikel 80. Dies gilt insbesondere von der 
dem Beamtenrecht eigentümlichen (den §§ 149 und 150 des Reichsbeamtengesetzes vom 
31. März 1873 nachgebildeten) Vorschrift, daß der Beschreitung des Rechtsweges über. 
cinen aus dem Beamten-Dienstverhältuis abzuleitenden vermögensrechtlichen Anspruch 
eine Feststellung im Verwaltungswege (nach dem Reichsbeamtengesetz 
„Entscheidung der obersten Reichsbehörde“) vorausgehen muß. 
Für den Lauf der Frist, innerhalb welcher die Klage bei dem bürgerlichen. 
Gerichte erhoben werden muß, ist bei Ansprüchen auf Ruhegehalt der Tag maß- 
gebend, an welchem dem Beteiligten die gemäß § 54 des Beamtengesetzes erfolgte 
Entschließung des (Unterrichts-) Ministeriums eröffnet worden ist. Handelt es sich 
um den Auspruch der Beamten auf Diensteinkommen oder Teile desselben, so ist, ehe 
geklagt werden kann, stets zuvor eine Entschließung des zuständigen Ministeriums 
(bei Volksschullehrern: des Unterrichtsministeriums) im geordneten Dienstwege einzu- 
holen, und zwar auch dann, wenn organisationsmäßig eine untere Behörde, z. B. 
eine Zentralmittelstelle (bei Volksschullehrern: der Oberschulrat), zur Feststellung des 
Diensteinkommens zuständig ist. Vgl. Regierungsbegründung zu § 88 des Beamten-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.