316 II. Gesetz über den Elementarnnterricht.
gesetz-Entwurfes — ständ. Verhandlungen, 1887.88, II. Kammer, Beilagenheft VI,
Seite 89.
Die an derselben Stelle der Regierungsbegründung ausgesprochene Auffassung,
für den Beginn der sechsmonatigen Klagfrist sei der Zeitpunkt der Eröffnung der
ersten Entschließung des Ministeriums maßgebend, auch wenn gegen diese Ent-
schließung im Verwaltungswege weitere Vorstellungen oder Beschwerden erhoben
wurden, welche durch späteren Bescheid zurückgewiesen worden sind, dürfte nur be-
dingungsweise zutreffen, unter der Voraussetzung nämlich, daß schon in dem der
Tersten Entschließung des Ministeriums vorausgegangenen (Verwaltungs-)Verfahren
dem Beamten bezw. sonstigen Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung und Be-
gründung des vom Ministerium nicht anerkannten Anspruchs gegeben war. Das
Wort „Entschließung“ ist in § 88 Abs. 2 des bad. Beamtengesetzes offenbar im
Sinne von „Cntscheidung“ — § 150 des Reichsbeamtengesetzes — gebraucht. Eine
„Entscheidung“ setzt aber die Feststellung des Streitgegenstandes durch Anhören dessen
voraus, gegen den die Entscheidung sich richten sollte. So wäre beispielsweise eine
lediglich aufgrund des Juhaltes der Personalakten — ohne Wissen und Zuthun des
in Ruhestand versetzten Beamten — erfolgte Nuhegehalts-„Gewährung"“ nach § 54
des B. G. keine Cnutscheidung („Entschließung") im Sinne des § 88 Abs. 2; vielmehr
würde die Frist zur Klageerhebung erst von der weiteren „Entschliechung“ an ge-
rechnet werden können, durch welche die gegen die Ruhegehaltsberechnung ctwa er-
hobenen Einwendungen zurückgewiesen worden sind.
3. [Klage im Rechtsweg — Gerichtsstand, Klägerrolle, Klag-
antrag.] Für Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienst-
verhältnisse sind — ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes — die
Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig (bad. Gesetz vom
3. März 1879, betreffend die Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum
Baden, § 3, verbunden mit § 70 Abs. 3 des Neichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.)
Dies wird für Lehrer, welchen Beamten-Eigenschaft verliehen ist (landesh. Verordnung
vom 27. März 1899, betreffend die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer
an Volksschulen), auch dann gelten, wenn die im Rechtsweg zu verfolgenden Ansprüche
nicht aus der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse), sondern von anderen Verpflichteten
— Gemeinden oder sonstigen Körperschaften, Stiftungen — zu befriedigen sind;
vgl. E.I. G. § 54; § 56; § 94 Abs. 3; § 99 Abs. 1; § 117 Abs. 3; §3 118; § 120.
Wäre der Anspruch, hinsichtlich dessen eine Entschließung des Ministeriums nach
8 88 Abs. 2 des Beamtengesetzes erfolgt ist, aus der Staatskasse zu befriedigen
E.U. G. § 50; § 53; § 94 Abs. 3 (zweiter Satz); § 99 Abs. 2; § 119 Abs. 2
und 3 — so wird für den Fall der Beschreitung des Nechtsweges die Klägerrolle
stets dem Lehrer, bezw. den Lehrer-Hinterbliebenen zufallen, deren Ansprüche durch
die im Verwaltungswege ergangene Entscheidung des Ministeriums nicht oder nicht
in dem geltend gemachten Umfang anerkannt sind, da selbstverständlich die zur Ver-
tretung der Staatskasse verordnungsmäßig berufene Behörde nicht in der Lage sein
wird, die Entscheidung des ihr vorgesetzten Ministeriums durch Klage bei dem bürger-
lichen Gerichte anzugreifen. Die Klage wäre zu richten gegen den „Großherzoglichen
Fiskus“. Zu beantragen wäre die Verurteilung des Grosh. Fiskus zu der dem
geltend gemachten Rechtsanspruch entsprechenden Leistung.
Ist Gegenstand der Ministerialentschließung (B.G. § 88 Abs. 2) ein Rechts-
anspruch, für den eine Gemeinde, eine sonstige Körperschaft, eine Stiftung aufzu-
kommen hätte, so kann Anlaß zur Beschreitung des Rechtsweges mittelst Klagerhebung