Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. § 149. 317
sowohl für den anspruchsberechtigten Lehrer (Lehrerin), als für die als zahlungs-
pflichtig in Anspruch genommene Gemecinde 2c. gegeben sein: für den Lehrer, wenn
die Ministerialentschließung seinen Anspruch nicht oder nicht in dem geltend gemachten
Umfang als begründet erklärt hat; für die Gemeinde 2c., wenn sie der Ansicht ist, der
gegen die Gemecinde erhobene Anspruch sei (ganz oder teilweise) zu Unrecht von dem
Ministerium als begründet anerkannt worden, oder wenn sie geltend machen
will, daß für die Befriedigung des Anspruches nicht die Gemeinde 2c., sondern die
Staatskasse aufzukommen habe. Die Klage der Gemeinde 2c. wird regelmäßig als
Feststellungsklage (Zivilprozeßordnung § 256) zu erheben sein und sich — je nach
der Gestaltung des Einzelfalles — zu richten haben entweder gegen den Lehrer,
dessen Anspruch zu befriedigen der Gemeinde im Verwaltungswege aufgegeben ist,
oder gegen den Großh. Fiskus, oder gegen Lehrer und Fiskus als Streitgenossen.
Ubrigens wird bei Rechtsansprüchen, für welche nach dem Elementarunterrichts-
gesetz eine Gemeinde aufzukommen hat, neben der Gemeinde dem Lehrer gegen-
über auch die Staatskasse als Gesamtschuldner (B.G. B. § 421) wenigsteus dann.
haftbar sein, wenn die staatliche Unterrichtsverwaltung dem anspruchsberechtigten
Lehrer nicht blos die Beamteneigenschaft verliehen (landesh. Verordnung vom 27. März
1899), oder demselben eine „Bestallung" ausgefertigt hat (E.ll. G. § 10K letzter Absatz),
sondern das Dienstverhältnis, aus welchem der Anspruch sich herleitet, durch eine von
der staatlichen Unterrichtsverwaltung verfügte Ernennung bezw. Anstellung begründet
worden ist — vgl. z. B. E.U.G. § 27 Abs. 1 verbunden mit § 99 Abs. 1; § 91
Abs. 1, 2 und 3; § 106 Abs. 1 bis 4. Obwohl in der von einem Lehrer (einer
Lehrerin) angenommenen staatlichen Ernennung für eine von einer Gemeinde
zu vergütende Lehrthätigkeit ein zwischen Lehrer und Gemcinde zustande
gekommener Dienstvertrag (B.G.B §§ 611 ff.) insofern wird gefunden werden können,
als die staatliche Unterrichtsverwaltung vermöge der durch das Elementarnnterrichts-
gesetz ihr eingeräumten Amtsbefugnis bei dem Abschluß des Dienstvertrages auch als
Vertreterin der Gemeinde handelt, so ist doch der Staat bei jeder solchen Ernennung
zugleich selbst Partei im Dienstvertrage, da die Volksschule nicht lediglich Gemeinde-
anstalt, sondern zugleich Staatsanstalt ist (vgl. Zusatz 1 zu § 6 d. G. — S. 78
dieser Schrift) und eben deshalb nicht den Gemeinden — insbesondere auch nicht
den der Städtcordnung unterstehenden Städten — freigestellt ist, das Lehrpersonal
für ihre Volksschulen lediglich in der Eigenschaft als Gemeindebedienstete nach Maß-
gabe der Bestimmungen der Gemeinde-(Städte-)Ordnung auszuwählen und ein-
zustellen.
4. [Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz
vom 13. Mai 1892.] Nach Unterstellung der Volksschullehrer unter das Beamten-
gesetz und nach Aufhebung des besonderen „Schullehrer-Pensions= und Hilfsfonds"“
(E.uU. G. § 146), an welchen früher Einkünfte erledigter Hauptlehrerstellen abzuliefern
waren, sind von den dem Gebiete des Volksschulwesens angehörenden Geger ständen,
welche das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 14. Juni 1884 der verwaltungsgericht-
lichen Zuständigkeit zugewiesen hatte, noch übrig geblieben:
Aus § 2 — Entscheidung in erster Instanz durch den Bezirksrat, in zweiter
durch den Verwaltungsgerichtshof — Streitigkeiten (Ziffer 24):
über Beiträge und persönliche Leistungen zu den Kosten der Kirchen-
und Schulverbünde;
über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang dieser Ver-
bünde.