318 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
Aus 8 3 — Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in erster und
letzter Instanz — Streitigkeiten (Ziffer 4):
über die aus der Staatskasse zu leistenden Beiträüge zu den Ge-
halten der Volksschullehrer.
Das Gesetz vom 13. Mai 1892 (letziges E.U. G. § 149 Abs. 2) hat die vor-
bezeichneten Streitigkeiten neuerdings der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu-
Zewiesen, jedoch mit folgenden Anderungen:
a. Die Streitigkeiten „über Beiträge und persönliche Leistungen zu den Kosten
der Kirchen= und Schulverbände“ wurden getrennt in zwei Abteilungen,
nämlich:
Streitigkeiten über Beiträge und Leistungen Einzelner zu den
KXosten der Volksschulverbünde,
und
Streitigkeiten über die aus dem Elementarunterrichtsgesctz abzu-
leitende Verpflichtung von Gemeinden und abgesonderten Gemar k-
ungen zu Leistungen für Unterhaltung von Volksschulen.
Streitigkeiten der ersteren Gattung (3. B. über Verpflichtung zur Schulgeld-
zahlung — E.U.G. § 68) entscheidet auch weiterhin in erster Instanz der
Bezirksrat als Verwaltungsgericht (E.U.G. 8 149 Abs. 2, 1),
Streitigkeiten der zweiten Art dagegen der Verwaltungsgerichtshof als
cinzige verwaltungsgerichtliche Instanz auf Klage gegen die vom Bezirks-
rat als Verwaltungsbehörde in der Sache getroffene Ent-
schließung (E.U. G. § 149, Abs. 2, II, 2; landesh. Verordnung vom
26. Juni 1892, § 4, Abs. 1, b; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 9. Mai 1895, in Zeitschrift für bad. Verwaltung und Verwaltungs-
rechtspflege, 1896, S. 15).
Letzteres Verfahren findet auch statt
"b. Hinsichtlich der Entscheidung
nüber den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang von (Volks)-
Schulverbänden“
(V.R. Pfl. G. von 1884, § 2 Z. 24; jetziges E.U. G. § 149, Abs. 2, I, 2;
landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, § 4, Abs. 1, a).
C. Die Bezeichnung der in § 3 Ziffer 4 des V.N. Pfl. G. von 1884 erwähnten
Streitigkeiten wurde mit den bezüglichen Bestimmungen des jetzigen Elementar-
unterrichtsgesetzes (§ 78 Abs. 2, § 81) in Einklang gebracht; eine sachliche
Anderung hat nicht stattgefunden.
Das Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege,
ist mit Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 16. November
1899 (Ges. u. V. Bl. 1899 S. 543) in der vom 1. Jannar 1900 an in kraft
besindlichen Fassung neu verkündet worden. Die durch das Gesetz vom
13. Mai 1892 (jetziges E.U.G. § 149) verfügten Anderungen sind in der
neuen Fassung unter § 2, Ziffer 24 und § 3, Ziffer 3, 4, 4a, berücck-
sichtigt.
8 150.
Die Verwaltungsbehörden, welche die in diesem Gesetze erwähnten
behördlichen Obliegenheiten und Befugnisse wahrzunehmen haben, werden,