Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

318 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Aus 8 3 — Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in erster und 
letzter Instanz — Streitigkeiten (Ziffer 4): 
über die aus der Staatskasse zu leistenden Beiträüge zu den Ge- 
halten der Volksschullehrer. 
Das Gesetz vom 13. Mai 1892 (letziges E.U. G. § 149 Abs. 2) hat die vor- 
bezeichneten Streitigkeiten neuerdings der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu- 
Zewiesen, jedoch mit folgenden Anderungen: 
a. Die Streitigkeiten „über Beiträge und persönliche Leistungen zu den Kosten 
der Kirchen= und Schulverbände“ wurden getrennt in zwei Abteilungen, 
nämlich: 
Streitigkeiten über Beiträge und Leistungen Einzelner zu den 
KXosten der Volksschulverbünde, 
und 
Streitigkeiten über die aus dem Elementarunterrichtsgesctz abzu- 
leitende Verpflichtung von Gemeinden und abgesonderten Gemar k- 
ungen zu Leistungen für Unterhaltung von Volksschulen. 
Streitigkeiten der ersteren Gattung (3. B. über Verpflichtung zur Schulgeld- 
zahlung — E.U.G. § 68) entscheidet auch weiterhin in erster Instanz der 
Bezirksrat als Verwaltungsgericht (E.U.G. 8 149 Abs. 2, 1), 
Streitigkeiten der zweiten Art dagegen der Verwaltungsgerichtshof als 
cinzige verwaltungsgerichtliche Instanz auf Klage gegen die vom Bezirks- 
rat als Verwaltungsbehörde in der Sache getroffene Ent- 
schließung (E.U. G. § 149, Abs. 2, II, 2; landesh. Verordnung vom 
26. Juni 1892, § 4, Abs. 1, b; Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 
vom 9. Mai 1895, in Zeitschrift für bad. Verwaltung und Verwaltungs- 
rechtspflege, 1896, S. 15). 
Letzteres Verfahren findet auch statt 
"b. Hinsichtlich der Entscheidung 
nüber den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang von (Volks)- 
Schulverbänden“ 
(V.R. Pfl. G. von 1884, § 2 Z. 24; jetziges E.U. G. § 149, Abs. 2, I, 2; 
landesh. Verordnung vom 26. Juni 1892, § 4, Abs. 1, a). 
C. Die Bezeichnung der in § 3 Ziffer 4 des V.N. Pfl. G. von 1884 erwähnten 
Streitigkeiten wurde mit den bezüglichen Bestimmungen des jetzigen Elementar- 
unterrichtsgesetzes (§ 78 Abs. 2, § 81) in Einklang gebracht; eine sachliche 
Anderung hat nicht stattgefunden. 
Das Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Verwaltungsrechtspflege, 
ist mit Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 16. November 
1899 (Ges. u. V. Bl. 1899 S. 543) in der vom 1. Jannar 1900 an in kraft 
besindlichen Fassung neu verkündet worden. Die durch das Gesetz vom 
13. Mai 1892 (jetziges E.U.G. § 149) verfügten Anderungen sind in der 
neuen Fassung unter § 2, Ziffer 24 und § 3, Ziffer 3, 4, 4a, berücck- 
sichtigt. 
8 150. 
Die Verwaltungsbehörden, welche die in diesem Gesetze erwähnten 
behördlichen Obliegenheiten und Befugnisse wahrzunehmen haben, werden,
	        
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