Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8§ 150, 151 319
soweit dieselben nicht durch Gesetz bezeichnet sind, durch Verordnung be-
stimmt.
Ferner bleibt es der Verordnung überlassen, die sonstigen zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
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Laudcsherrliche Verordnung vom 26. Juni 1892, betreffend die Zuständigkeit
der Staatsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht —
Abschnitt III dieser Schrift.
§ 151.
1. Das Ministerinm der Justiz, des Kultus und Unterrichts wird er-
mächtigt, den Wortlaut der vom 1. Mai 1892 ab geltenden, den Elementar-
unterricht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, wie derselbe sich ergiebt aus
der Zusammenstellung des Inhaltes des gegenwärtigen Gesetzes mit den un-
verändert gebliebenen Teilen des Gesetzes über den Elementarunterricht nach
der im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Fassung als
(neues) „Gesetz über den Elementarunterricht" — vom Tage der Erlassung
des gegenwärtigen Gesetzes — durch das Gesetzes= und Verordnungsblatt
bekannt zu machen.
2. Mit dem 1. Mai 1892 treten sodann außer Kraft:
a. das Gesetz vom 8. März 1868, den Elementarunterricht be-
treffend:
b. die Gesetze, betreffend die Anderung von Bestimmungen des
Elementarunterrichtsgesetzes vom
19. Februar 1874,
18. September 1876,
1. April 1880,
25. Juli 1888;
c. das Gesetz vom 7. Juni 1884, die Staatsbeiträge zu den Ge-
halten der Volksschullehrer betreffend;
d. das Gesetz vom 7. Februar 1884, betreffend die Rechtsverhältnisse
der an Lehr= und Erziehungsanstalten von Privaten und Korpo-
rationen verwendeten Volksschulkandidaten;
e. das Gesetz vom 30. Januar 1879, betreffend die Rechts-
verhältnisse der an Mittelschulen für die weibliche Jugend an-
gestellten Lehrerinnen.
Ugl. „geschichtliche Einleitung“ S. 36 bis 55; Zusatz 1 zu § 117 d. G. (S. 288)
und Zusatz 1 zu § 119 d. G. (S. 290).
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