Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IX. Ubergangs= und Vollzugsbestimmungen. 8§ 150, 151 319 
soweit dieselben nicht durch Gesetz bezeichnet sind, durch Verordnung be- 
stimmt. 
Ferner bleibt es der Verordnung überlassen, die sonstigen zur Ausführung 
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
  
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Laudcsherrliche Verordnung vom 26. Juni 1892, betreffend die Zuständigkeit 
der Staatsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht — 
Abschnitt III dieser Schrift. 
§ 151. 
1. Das Ministerinm der Justiz, des Kultus und Unterrichts wird er- 
mächtigt, den Wortlaut der vom 1. Mai 1892 ab geltenden, den Elementar- 
unterricht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, wie derselbe sich ergiebt aus 
der Zusammenstellung des Inhaltes des gegenwärtigen Gesetzes mit den un- 
verändert gebliebenen Teilen des Gesetzes über den Elementarunterricht nach 
der im Eingange des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Fassung als 
(neues) „Gesetz über den Elementarunterricht" — vom Tage der Erlassung 
des gegenwärtigen Gesetzes — durch das Gesetzes= und Verordnungsblatt 
bekannt zu machen. 
2. Mit dem 1. Mai 1892 treten sodann außer Kraft: 
a. das Gesetz vom 8. März 1868, den Elementarunterricht be- 
treffend: 
b. die Gesetze, betreffend die Anderung von Bestimmungen des 
Elementarunterrichtsgesetzes vom 
19. Februar 1874, 
18. September 1876, 
1. April 1880, 
25. Juli 1888; 
c. das Gesetz vom 7. Juni 1884, die Staatsbeiträge zu den Ge- 
halten der Volksschullehrer betreffend; 
d. das Gesetz vom 7. Februar 1884, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der an Lehr= und Erziehungsanstalten von Privaten und Korpo- 
rationen verwendeten Volksschulkandidaten; 
e. das Gesetz vom 30. Januar 1879, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der an Mittelschulen für die weibliche Jugend an- 
gestellten Lehrerinnen. 
  
Ugl. „geschichtliche Einleitung“ S. 36 bis 55; Zusatz 1 zu § 117 d. G. (S. 288) 
und Zusatz 1 zu § 119 d. G. (S. 290). 
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