Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Zweiter Abschnitt. 1834 — 1862. 23 
setzung vieler Bestimmungen; aber für das Vorkommen von konfessionell 
gemischten Volksschulen war Vorsorge getroffen.) Uebrigens war der kon- 
fessionelle Charakter nur in dem Sinne zu verstehen, daß an einer als 
konfessionell ungemischt geltenden Schule nur Lehrer der betreffenden Konfession 
angestellt, keineswegs aber Kinder anderen Bekenntnisses ausgeschlossen werden 
dürfen.) 
Mehrere Schulen verschiedenen Bekenntnisses in einer und derselben 
Gemeinde hatten nur dann eine jede für sich Anspruch auf die gesetzlichen 
Beiträge der (politischen) Gemeinde und des Staates, wenn sie bei Ver- 
kündigung des Gesetzes vom 28. August 1835 bereits nebeneinander bestanden: 
andernfalls konnten Gemeinde und Staat nur bis zu demjenigen Betrag 
des Aufwandes für die nach Konfessionen getrennten Schulen beigezogen 
werden, welcher bei Vereinigung der Kinder der verschiedenen Bekenntnisse 
in einer Schule erforderlich gewesen wäre.“) 
Hiernuch konnte in einer Gemeinde, deren Einwohner verschiedenen 
Bekenntnissen angehören, derjenige Konfessionsteil, welcher bei Verkündigung 
des Gesetzes vom 28. August 1835 eine eigene Schule nicht besaß, eine 
solche nur erhalten, wenn entweder die politische Gemeinde den durch die 
Errichtung einer zweiten bezw. einer weiteren Schule entstehenden Mehrauf- 
wand freiwillig auf sich nahm, oder wenn der betreffende Konfessionsteil 
diesen Mehraufwand aus eigenen Mitteln aufbrachte. Wo weder die eine 
noch die andere Voraussetzung eintrat, mußten die schulpflichtigen Kinder des 
einer eigenen Schule entbehrenden Bekenntnisses, wie groß auch ihre Zahl sein 
mochte, die Schule des anderen Konfessionsteils besuchen 
II. Schulbehörden. 
Die Behörden für die Aufsicht über die Volksschulen und für die 
Leitung des Volksschulwesens waren nach der Organisation von 1834/35 
in aufsteigender Reihenfolge: 
1. Der Ortsschulinspektor, mit der Aufgabe, „die genaue Beob 
achtung aller auf den Lehrplan und die Schulordnung bezüglichen Vor- 
schristen zu überwachen und die ganze Dienstführung des Schullehrers sowie 
einen seinem Berufe entsprechenden Lebenswandel zu beaufsichtigen." 
Ortsschulinspektor einer konfessionell ungemischten Schule war der Pfarrer 
der betreffenden Kirchengemeinde; wo mehrere Pfarrer angestellt, war der 
u 
— 
1) VO. vom 15. Mai 1834 §§ 36, 41, 45, 54 lit. e. VO. vom 30. Mai 1834 
(Schulordnung und Lehrplan) § 52. 
2) Gesetz vom 28. August 1835 F 82. 
3) Das angef. Gesetz §§ 31 und 32.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.