322 III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
8 4.
Die Entscheidung, gegen welche gemäß § 149 II. des Gesetzes Klage
vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, erläßt
a. über den zwischen den Beteiligten streitigen Umfang der Schul-
verbände,
b. gemäß § 6 Ziffer 2 des Verwaltungsgesetzes über die aus dem
Gesetze über den Elementarunterricht abzuleitende Verpflichtung von
Gemeinden und algesonderten Gemarkungen zu Leistungen für
Volksschulen —
der Bezirksrat;
c. über die Verpflichtung der Staatskasse zur Ubernahme eines Anteils
am Schulaufwand einzelner minder leistungsfähiger Gemeinden —
die Oberschulbehörde.
Die Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 5. August
1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, Ziffer 2 (soweit auf die Teil-
nahme der Lehrer an der Schullehrer-Witwen= und Waisenkasse sich be-
ziehend), Ziffer 3 und Ziffer 4 treten außer Wirksamkeit.
Vgl. Zusatz 4 zu § 149 d. G. — S. 317.
Runderlaß des Ministeriums des Innern vom 18. IJuni 1895 Nr. 17 164 an
die Großh. Bezirksämter:
„Da es für die obere Schulbehörde von Wert ist, von allen bedentenden Vor-
gängen auf dem Gebiete der Volksschule Kenntnis zu erhalten und ein Benehmen
mit derselben in manchen Fällen geeignet sein dürfte, unnötige Prozesse abzuschneiden,
sehen wir uns veranlaßt, hiermit den Bezirksämtern zu empfehlen, daß sie in allen
geeigneten Fällen, in welchen der Bezirksrat berufen ist, gemäß § 149, Absatz 2
Ziffer I und II, des Elementarunterrichtsgesetzes als Verwaltungsgericht oder als
Verwaltungsbehörde (§ 4, a und b, der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni
1892, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den
Elementarunterricht betreffend) Entscheidung zu treffen, vor Erlassung dieser dem
Großh. Oberschulrat Gelegenheit zur Außerung zu gewähren und demselben zu diesem
Behufe die Akten mitzuteilen, auch wenn das nicht etwa schon aus dem Grunde zu
geschehen hat, weil die Oberschulbehörde als Beteiligte im prozessnalen Sinne zu
betrachten ist“.
§ 5.
Dem Unterrichtsministerium ist vorbehalten:
1. die Erlassung allgemeiner Verordnungen, insbesondere auch hinsichtlich
allgemein verpflichtender Einführung neuer Schulbücher;
2. — im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern — die
Gewährung staatlicher Beihilfen zu Schulhausbaulichkeiten bedürftiger
Gemeinden (§ 90 des Gesetzes):