Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Landesherrliche Verordnung vom 26. Juni 1892. 323 
3. die Genehmigung und Kündigung der Satzungen für erweiterte 
Volksschulen (§§ 96, 97 des Gesetzes), sowie statutarischer Fest- 
setzungen über das Volksschulwesen in Städten, welche der Städte- 
ordnung unterstehen (§§ 108, 109 des Gesetzes): 
4. die Cntscheidung darüber, ob die vom Unternehmer einer Privat- 
Lehr= oder Erziehungsanstalt gelieferten Nachweise als genügend 
anzuerkennen seien (§ 111 des Gesetzes); 
5. die Schließung von Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten (§ 114 
des Gesetzes): 
6. die Erteilung der Staatsgenehmigung zur Errichtung von Privat- 
Lehr= und Erziehungsanstalten durch Korporationen oder Stiftungen 
§ 116 Absatz 1 des Gesetzes): 
  
7. die Erteilung der Nachsicht für Ausübung einer Lehrwirksamkeit 
durch einzelne Personen, welche Mitglieder eines religiösen Ordens 
oder einer ordensähnlichen religiösen Kongregation sind (8 116 
Absatz 4 des Gesetzes). 
Zu § 5 Ziffer 2: Zusatz 2 zu § 90 d. G. — S. 212. JFerner: Bekannt- 
machung des Oberschulrats vom 11. Juni 1901, die Bewilligung von Staatsbeihilfen 
zu Schulhausbauten betreffend (Formular für Gesuche um Beihilfebewilligung) — 
Schulv. Bl. 1901, S. 57. 
Zu § 5 Ziffer 4 und 5: Verordnung vom 9. Oktober 1869, 8§ 1, 2, 3, 8 (W, 5). 
[Ein führung unener Schulbücher.] Nicht die Einführung bezw. 
Zulassung neucr Schulbücher in Volksschulen überhaupt, sondern nur die Ein- 
führung solcher Bücher durch allgemeine Verordnung ist dem Unterrichts- 
Ministerium vorbehalten. Einer solchen allgemeinen Verordnung bedarf es nur, wenn 
ein bestimmtes Schulbuch (z. B. Lesebuch) entweder allen Volksschulen des Landes 
oder einer gewissen Kategoric von Schulen zur Benützung mit der Wirkung vor- 
geschrieben werden soll, daß statt des vorgeschriebenen Buches ein anderes entweder 
überhaupt nicht, oder nur unter bestimmten, in der Verordnung selbst auszudrückenden 
Bedingungen gebraucht werden darf. Das Gleiche würde gelten, wenn mehrere 
Schulbücher gleicher Gattung, z. B. mehrere Lesebücher, in der Weise eingeführt 
werden sollen, daß für jede einzelne Schule von den mehreren in der Verordnung 
bezeichneten Büchern eines auszuwählen ist. 
So lange für einen bestimmten Unterrichtszweig ein Schulbuch durch allgemeine 
Verordnung nicht eingeführt ist, kann die Oberschulbehörde in einzelnen Fällen, d. h. 
für bestimmte einzelne- Schulen, den Gebrauch eines Buches anordnen. Ja es 
kann unter der gleichen Voraussetzung die Ortsschulbehörde — welcher die Sorge 
für Auschaffung der Schulgerätschaften und Lehrmittel obliegt; Schulordnung 
§ 36 — für die ihrer Aufsicht unterstellte Schule jedenfalls solche Lehrbücher ein- 
führen, deren Benützung für den Unterricht in den Volksschulen die Oberschulbehörde 
aufgrund der ihr zustehenden obersten Leitung des Volksschulwesens gestattet oder 
empfiehlt. Die durch die Ortsschulbehörde beschlossene Einführung ist bindend für 
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