1. Landesh. Verordnung vom 12. August 1862 (Oberschulrat).
□
10
§ 3.
Ferner gehören in den Wirkungskreis dieser Behörde:
A. die bisher den beiden Oberkirchenrräten und dem Oberrat der
Israeliten, beziehungsweise den Kreisregierungen zugestandenen Be-
fugnisse hinsichtlich der Volksschulpfründen, des Diensteinkommens
der Volksschullehrer und der Oberaufsicht über die Verwaltung der
örtlichen Schulfonds, die Verwaltung und das Rechnungswesen
der für Schulzwecke bestimmten Landes= und Distriktsfonds, des
allgemeinen Schullehrer-Pensious= und Hifsfonds, des Personal-
zulagefonds, des allgemeinen Schullehrer-Witwen= und Waisen-
fonds und der Unterstützungskasse für Witwen und Waisen der
Volksschullehrer;
b. die bisher den beiden Oberkirchenräten beziehungsweise den Kreis-
regierungen zugeteilte Aufsicht, Verwaltung und Rechnungsabhör der
Fonds und Kassen der höheren Bürgerschulen und der Gelehrten-
schulen;
c. die Verleihung jener Stipendien und Unterstützungsgelder, welche
für die ihr unterstehenden Lehranstalten gestiftet oder bestimmt oder
an Schüler solcher Anstalten zu vergeben sind, sofern nicht von den
Stiftern etwas Anderes verfügt ist.
Die Befugnisse des Oberschulrats hinsichtlich der Verwaltung des für Schul-
zwecke gewidmeten Stiftungsvermögens sind jetzt geregelt durch Bestimmungen des
Gesetzes vom 5. Mai 1870, betreffend die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der
Stiftungen (Ges. u. V. Bl. 1870 S. 399), sowie der zum Vollzuge dieses Gesetzes
ergangenen landesh. Verordnung vom 17. Juni 1901 (Ges. u. V. Bl., 1901, S. 433).
Die unter § 3, a noch weiter aufgeführten Obliegenheiten des Oberschulrats (jene
unter § 3, b und c beziehen sich nur auf Mittelschulen) sind teils gegenstandslos
geworden, teils haben dieselben wesentliche Anderungen erfahren durch das Gesetz
über den Elementarunterricht von 1892 und durch neuere, zum Vollzuge dieses Ge-
setzes ergangene Verordnungen.
8 4.
Die obersten kirchlichen Behörden des Landes können Vertreter bezeichnen,
welche der Oberschulrat zu seinen Beratungen zuziehen wird, so oft es sich
um Fragen des religiösen Unterrichts und dessen Verbindung mit dem Lehr—
plan handelt.
85.
Für die Erörterung wichtiger allgemeiner Fragen im Unterrichtswesen,
insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, wird der