Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Landesh. Verordnung vom 12. August 1862 (Oberschulrat). 
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§ 3. 
Ferner gehören in den Wirkungskreis dieser Behörde: 
A. die bisher den beiden Oberkirchenrräten und dem Oberrat der 
Israeliten, beziehungsweise den Kreisregierungen zugestandenen Be- 
fugnisse hinsichtlich der Volksschulpfründen, des Diensteinkommens 
der Volksschullehrer und der Oberaufsicht über die Verwaltung der 
örtlichen Schulfonds, die Verwaltung und das Rechnungswesen 
der für Schulzwecke bestimmten Landes= und Distriktsfonds, des 
allgemeinen Schullehrer-Pensious= und Hifsfonds, des Personal- 
zulagefonds, des allgemeinen Schullehrer-Witwen= und Waisen- 
fonds und der Unterstützungskasse für Witwen und Waisen der 
Volksschullehrer; 
b. die bisher den beiden Oberkirchenräten beziehungsweise den Kreis- 
regierungen zugeteilte Aufsicht, Verwaltung und Rechnungsabhör der 
Fonds und Kassen der höheren Bürgerschulen und der Gelehrten- 
schulen; 
c. die Verleihung jener Stipendien und Unterstützungsgelder, welche 
für die ihr unterstehenden Lehranstalten gestiftet oder bestimmt oder 
an Schüler solcher Anstalten zu vergeben sind, sofern nicht von den 
Stiftern etwas Anderes verfügt ist. 
  
Die Befugnisse des Oberschulrats hinsichtlich der Verwaltung des für Schul- 
zwecke gewidmeten Stiftungsvermögens sind jetzt geregelt durch Bestimmungen des 
Gesetzes vom 5. Mai 1870, betreffend die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der 
Stiftungen (Ges. u. V. Bl. 1870 S. 399), sowie der zum Vollzuge dieses Gesetzes 
ergangenen landesh. Verordnung vom 17. Juni 1901 (Ges. u. V. Bl., 1901, S. 433). 
Die unter § 3, a noch weiter aufgeführten Obliegenheiten des Oberschulrats (jene 
unter § 3, b und c beziehen sich nur auf Mittelschulen) sind teils gegenstandslos 
geworden, teils haben dieselben wesentliche Anderungen erfahren durch das Gesetz 
über den Elementarunterricht von 1892 und durch neuere, zum Vollzuge dieses Ge- 
setzes ergangene Verordnungen. 
8 4. 
Die obersten kirchlichen Behörden des Landes können Vertreter bezeichnen, 
welche der Oberschulrat zu seinen Beratungen zuziehen wird, so oft es sich 
um Fragen des religiösen Unterrichts und dessen Verbindung mit dem Lehr— 
plan handelt. 
85. 
Für die Erörterung wichtiger allgemeiner Fragen im Unterrichtswesen, 
insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, wird der
	        
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