Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

24 I. Geschichtliche Einleitung. 
Ortsschulinspektor aus der Zahl derselben durch die Oberschulbehörde auf 
sechs Jahre zu ernennen. 
Für konfessionell gemischte Schulen ernannte die Oberschulbehörde den 
Ortsschulinspektor.)) 
2. Der Schulvorstand, für konfessionell ungemischte Schulen zu- 
sammengesetzt aus dem Ortsschulinspektor als Vorsitzenden, dem Bürger- 
meister und den sämtlichen Mitgliedern des Kirchengemeinderats in prote- 
stantischen, des nach Verordnung vom 21. November 1820 (Neg.-Bl. v. 
1827 Nr. 1) bestehenden Stiftungsvorstandes in katholischen, endlich des 
Synagogenrates in israelitischen Gemeinden. 
Für konfessionell gemischte Schulen war der Schulvorstand in jedem 
einzelnen Fall durch die Oberschulbehörde zu bestellen. 
3. Der Bezirksschulvisitator, für sämtliche in einem Amts- 
bezirk befindliche Schulen eines Konfessionsteils aus der Zahl der im Bezirk 
angestellten Geistlichen des betreffenden Bekenntnisses durch die Oberschul- 
behörde auf sechs Jahre ernannt. 
Die Geschäftsaufgabe des Bezirksschulvisitators bestand in der Visitation 
der Schulen, Abhaltung der Lehrerkouferenzen, Prüfung der Schulaspiranten, 
Entschließung über die Schul-Entlassung der Kinder, Berichterstattung über 
Lehrer und Schulvorkommnisse.? 
4. Die Oberschulbehörde bildete für sämtliche dem evangelisch- 
protestantischen Religionsteil angehörigen Schulen die Evangelische, für die 
katholischen Schulen die Katholische Ministerial-Kirchensektion, für die israe- 
litischen Schulen der Israelitische Oberrat. Durch landesh. Verordnung vom 
5. Jannar 1843°) wurden die beiden Ministerial-Kirchensektionen zu 
besonderen Zeutral-Mittelbehörden unter der Benennung „Evangelischer 
Oberkirchenrat“" und „Katholischer Oberkirchenrat“ um- 
gestaltet. 
Diese Oberschulbehörden hatten unter der unmittelbaren Aufsicht des 
Ministeriums des Innern für den betreffenden Konfessionsteil die oberste 
Leitung des Volksschulwesens und die Dienstpolizei über die Bezirks= und 
Ortsaufsichtsbehörden. Sie verwalteten die Schulangelegenheiten nach Maß- 
gabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen sebständig.,) 
Neben den nach Konufessionen getrennten Oberschulbehörden bestand eine 
konfessionell gemischte Zentral-Unterrichts-Behörde unter der Benennung 
„Oberschulkonferenz“, zusammengesetzt aus zwei geistlichen Mitgliedern 
—... 
—— ——— 
) VO. vom 15. Mai 1834 88 36 -89. 
*) WO. vom 15. Mai 1834 §§ 44—47. 
*) Reg.-Bl. von 1843, Nr. 2 S. 9—10. 
*!) VO. vom 15. Mai 1834 §§ 50 und 51.
	        
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