Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

336 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
b. Name und Geburtszeit sämtlicher ehelicher Kinder ohne Rücksicht 
auf deren Alter; 
c. ob die Hinterbliebenen die freie Wohnung, in deren Genuß der 
Verstorbene sich befunden, für die Dauer des auf den Todestag 
folgenden Vierteljahres beizubehalten wünschen, beziehungsweise auf 
welch' früheren Zeitpunkt sie dieselbe zu verlassen beabsichtigen. 
2. Der Anzeige sind beizulegen: Geburtsurkunden für die Witwe und- 
die unverheirateten Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, sowie die Bescheinigung über die seiner Zeit erfolgte Eheschließung 
(§ 119 Absatz 3 der Dienstweisung für die Standesbeamten vom 31. De- 
zember 1886 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1887 Nr. II.) beziehungs- 
weise ein Auszug aus dem Heiratsregister. 
Sofern die Vorlage nicht sofort vollständig erstattet werden kann, wäre. 
das Fehlende mit thunlichster Beschleunigung nachzutragen. 
§ . 
Das Ableben zuruhegesetzter Lehrer hat die Ortsschulbehörde 
gleichzeitig der Oberschulbehörde und der Großbherzoglichen Generalstaats- 
kasse in Karlsruhe — letzterer unter näherer Angabe etwaiger Hinter- 
bliebenen —, das Ableben versorgungsberechtigter Hinterbliebenen von Lehrern. 
dagegen ausschließlich der Großherzoglichen Beamtenwitwenkasse in Karlsruhe- 
sofort unmittelbar anzuzeigen. 
8 10. 
Des weiteren gehören zum Geschäftskreis der Ortsschulbehörde alle 
Angelegenheiten im Gebiet der Volksschule, deren Erledigung derselben von 
den staatlichen Aufsichtsbehörden durch allgemeine Anordnung zugewiesen ist 
oder im Einzelfall übertragen wird. 
8 11. 
Wo für die Angelegenheiten der Volksschule eine besondere Kommission 
bestellt ist, steht dieser in allen auf die Volksschule bezüglichen Verhältnissen, 
deren Regelung zur Zuständigkeit des Gemeinderats gehört — z. B. Er- 
richtung weiterer Lehrerstellen, Ausübung des Vorschlagsrechtes bei Besetzung. 
von etatmäßigen Lehrerstellen (§ 95 des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht) u. s. w. — die Befugnis der gutächtlichen Aeußerung zu. 
§ 12. 
1. Dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde liegt es ob, nen zugehende 
Lehrer in den Dienst einzuweisen und den Schülern vorzustellen.
	        
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