Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 337 
Er hat von Zeit zu Zeit die Schule zu besuchen, um von deren Zustand 
Kenntnis zu nehmen; dabei kann er dem Lehrer — jedoch niemals in 
Gegenwart der Schüler — die ihm geeignet scheinenden Bemerkungen machen. 
2. Die Ortsschulbehörde kann beschließen, daß die regelmäßigen Schul- 
besuche statt von dem Vorsitzenden allein von mehreren oder sämtlichen Mit- 
gliedern der Ortsschulbehörde in bestimmter Neihenfolge vorgenommen 
werden. 
83. Über den Befund der Schule bei diesen Besuchen ist in der nächsten 
Sitzung der Ortsschulbehörde Bericht zu erstatten, dessen wesentlicher Inhalt 
in das Protokollbuch einzutragen ist. 
4. Jedem Mitglied der Ortsschulbehörde ist unbenommen, auch sonst 
jederzeit die Schule zu besuchen. 
5. Den Prüfungen der Schule durch den Kreisschnlrat werden die 
Mitglieder der Ortsschulbehörde, soweit thunlich, beiwohnen. 
8 18. 
Die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens ist nach Maßgabe der 
Vorschriften über die Verwaltungs= und Rechnungsführung der weltlichen 
Ortsstiftungen und der von den Aufsichtsbehörden etwa weiter erlassenen 
besonderen Anordnungen zu führen. 
  
1. Vgll. Zusätze 9 und 10 zu § 10 des Gesetzes — S. 95 ff. 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1874, mit welcher 
zum Vollzuge des Gesetzes vom 5. Mai 1870 über die Rechtsverhällnisse und die 
Verwaltungen der Stiftungen bekannt gemacht, wurde eine ausführliche 
„Anleitung zur Verwaltungs= und Rechnungsführung 
bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen", 
Ges. und V. Bl., 1874, Nr. XXII, S. 208. 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. Dezember 1885, durch 
welche der „Anleitung“ von 1874 ein (neuer) § 132 a, betreffend „Sturz der 
Wertpapiere und Urkunden“, eingefügt worden ist, — Schulv. Bl., 1885, 
Nr. XIV, S. 165. 
Bekanntmachungen des Oberschulrats: 
Vom 18. März 1889, betreffend die Zahlungen der Stiftungen im Wege des 
Postanweisungsverkehrs, — Schulv. Bl. 1889 S. 25; 
vom 12. Oktober 1895, betreffend die Gewährung von Amortisations-Dar- 
lehen seitens der Stiftungen an Grundbesitzer, — Schulv. Bl., 1895 
Nr. XIII, S. 150; 
vom 20. Januar 1896, betreffend die Abhaltung von öffentlichen Ver- 
steigerungen (Verbot der Abhaltung in Wirtshäusern) — Schulv. Bl., 
1896, Nr. II, S. 10; 
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