Zweiter Abschnitt. 1834 — 1862. 25
von einem jeden der beiden Oberkirchenräte und zwei weiteren am Sitze der
Behörde wohnenden Schulmännern, deren einen der Katholische, den andern
der Evangelische Oberkirchenrat vorzuschlagen und das Ministerium des
Innern zu bestätigen hatte. Zum Geschäftskreis der Oberschulkonferenz gehörte:
Die Beratung und der Entwurf aller das Volksschulwesen betreffenden all-
gemeinen Verordnungen, soweit solche nicht hinsichtlich des Religions-Unter-
richts zum Wirkungskreis der Kirchenbehörden gehören, zur Vorlage an das
Ministerium des Innern; die Beaufsichtigung und Leitung der Schullehrer-
Seminarien in Bezug auf den Unterricht; die Beaufsichtigung und oberste
Leitung konfessionell gemischter Schulen und die Genehmigung der neuen Er-
richtung solcher Schulen.
III. Einkommen der Lehrer an Volksschulen.
Das Einkommen der Hauptlehrer setzte sich aus drei Bestand-
teilen zusammen, nämlich einem festen Gehalte, dem Schulgeld und
freier Wohnung. Bezüglich der festen Gehalte teilte das Gesetz
vom 28. August 1835 (§8 4, 5, 7) die Schulstellen in vier Klassen und
bestimmte als geringsten Betrag des jährlichen Gehaltes
a. für die I. Klasse — Schulstellen in Orten von nicht mehr als
500 Einwohnern — 140 fl.;
b. für die II. Klasse — Orte von 501 bis zu 1500 Einwohner
— 175 fl.;
c. für die III. Klasse — Landgemeinden über 1500 Seelen und
Städte von 1501 bis 3000 Seelen — 250 fl.;
d. für die IV. Klasse — Städte von mehr als 3000 Einwohnern —
350 fl.
Waren bei ceiner Volksschule drei Hauptlehrer angestellt, erhöhte sich
der Gehalt des ersten um 40 fl., bei vier oder mehr Hauptlehrern der Ge-
halt der ersten um 60 fl., der des zweiten um 40 fl. (§ 8).
Das Gesetz vom 6. März 1845 erhöhte die Gehaltssätze der I. und II.
Klasse auf 175 fl. bezw. auf 200 fl.
Das Gesetz vom 3. Mai 1858 vereinigte die Stellen erster und zweiter
Klasse zu einer Klasse, deren Mindestgehalt auf 200 fl. festgestellt ward.
Zugleich strebte dieses Gesetz die Besserstellung eines Teiles der Lehrer durch
die Vorschrift an, daß in Orten, deren Bewohner sich vorzugsweise mit
Landbau beschäftigen, ein Teil des festen Gehaltes in der Benützung von
Liegenschaften, nicht unter einem Morgen, bestehen solle, und führte für
Lehrer, die 5 Jahre als Hauptlehrer angestellt waren, weitere fünf Jahre