Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 34 
— 
Dritter Abschnitt. 
Von der Aufsicht über den Beligionsunterricht und den 
duzu bestellten Kirchlichen Beamten. 
  
Elementarunterrichtsgesetz, 5 22 Abs. 3 — S. 111; 
Zusatz 2 zu § 13 des E.U.G. — S. 102. 
§ 27. 
1. Die Kirchen werden die Aufsichtsbeamten, welche sie für die Über- 
wachung des Religionsunterrichts ihrer Angehörigen in den Volksschulen 
ernennen (§ 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht), unter 
Angabe der denselben zugewiesenen Schulen der Oberschulbehörde zur weiteren 
Bekauntgabe an die mittleren und örtlichen Schulaufsichtsbehörden sowie an 
die Lehrer namhaft machen. 
2. Diese Aufsichtsbeamten werden die Zeit (Tag und Stunde), zu 
welcher sie die Religionsprüfungen vorzunehmen beabsichtigen, für jede 
einzelne Volksschule gesondert, den betreffenden Kreisschulräten rechtzeitig 
mitteilen, worauf diese die nötigen Weisungen an die Ortsschulbehörden 
und an die Lehrer erlassen. 
3. Verbescheidungen dieser Prüfungen werden auf Mitteilung der 
kirchlichen Behörden durch die Kreisschulräte den Lehrern und erforderlichen- 
falls auch den Ortsschulbehörden zur Nachachtung bezw. — soweit sie blos 
eine Würdigung des Prüfungsergebnisses ohne irgend welche Anordnungen 
enthalten — zur Keuntnisnahme bekannt gegeben. 
Die bezügliche Verfügung des Kreisschulrats wie die Bescheinigung 
über die erfolgte Eröffnung sind auf die Ausfertigung des Prüfungs- 
bescheides selbst oder auf ein damit in feste Verbindung zu bringendes Blatt 
zu setzen. Nach vollzogener Eröffnung ist der Bescheid dem kirchlichen Auf- 
sichtsbeamten durch die Ortsschulbehörde unmittlbar zurückgustellen. 
  
1. In der Evangelisch-protestantischen Kirche sind Aufsichtsbeamte 
für die Uberwachung des Religionsunterrichts die Dekane, welchen „allgemein die 
Uberwachung der kirchlichen und sittlichen Ordnung in allen Kirchengemeinden der 
Diözese, die Aufsicht über Lehre, Kultus, Verfassung und Disciplin in den- 
selben"“ obliegt. — Verfassung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Kirche 
des Großherzogtums Baden von 1861, § 106. Die Wahl eines Dekans (durch die 
Diözesansynode) und dessen kirchenobrigkeitliche Bestätigung wird jeweils auf Anzeige
	        
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