2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 34
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Dritter Abschnitt.
Von der Aufsicht über den Beligionsunterricht und den
duzu bestellten Kirchlichen Beamten.
Elementarunterrichtsgesetz, 5 22 Abs. 3 — S. 111;
Zusatz 2 zu § 13 des E.U.G. — S. 102.
§ 27.
1. Die Kirchen werden die Aufsichtsbeamten, welche sie für die Über-
wachung des Religionsunterrichts ihrer Angehörigen in den Volksschulen
ernennen (§ 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht), unter
Angabe der denselben zugewiesenen Schulen der Oberschulbehörde zur weiteren
Bekauntgabe an die mittleren und örtlichen Schulaufsichtsbehörden sowie an
die Lehrer namhaft machen.
2. Diese Aufsichtsbeamten werden die Zeit (Tag und Stunde), zu
welcher sie die Religionsprüfungen vorzunehmen beabsichtigen, für jede
einzelne Volksschule gesondert, den betreffenden Kreisschulräten rechtzeitig
mitteilen, worauf diese die nötigen Weisungen an die Ortsschulbehörden
und an die Lehrer erlassen.
3. Verbescheidungen dieser Prüfungen werden auf Mitteilung der
kirchlichen Behörden durch die Kreisschulräte den Lehrern und erforderlichen-
falls auch den Ortsschulbehörden zur Nachachtung bezw. — soweit sie blos
eine Würdigung des Prüfungsergebnisses ohne irgend welche Anordnungen
enthalten — zur Keuntnisnahme bekannt gegeben.
Die bezügliche Verfügung des Kreisschulrats wie die Bescheinigung
über die erfolgte Eröffnung sind auf die Ausfertigung des Prüfungs-
bescheides selbst oder auf ein damit in feste Verbindung zu bringendes Blatt
zu setzen. Nach vollzogener Eröffnung ist der Bescheid dem kirchlichen Auf-
sichtsbeamten durch die Ortsschulbehörde unmittlbar zurückgustellen.
1. In der Evangelisch-protestantischen Kirche sind Aufsichtsbeamte
für die Uberwachung des Religionsunterrichts die Dekane, welchen „allgemein die
Uberwachung der kirchlichen und sittlichen Ordnung in allen Kirchengemeinden der
Diözese, die Aufsicht über Lehre, Kultus, Verfassung und Disciplin in den-
selben"“ obliegt. — Verfassung der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Kirche
des Großherzogtums Baden von 1861, § 106. Die Wahl eines Dekans (durch die
Diözesansynode) und dessen kirchenobrigkeitliche Bestätigung wird jeweils auf Anzeige