Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

348 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
seitens des Evangelischen Oberkirchenrats durch das Kultusministerium im Staats- 
anzeiger bekannt gemacht. 
Von der oberen Kirchenbehörde für den katholischen Religionsteil— Erzbi- 
schöfliches Ordinariat in Freiburg — werden jeweils die zu Aufsichtsbeamten für 
den katholischen Religionsunterricht bestellten Geistlichen, unter Augabe der einen 
jeden derselben zur Beaufsichtigung zugewiesenen Volksschulen (regelmäßig der Volks- 
schulen eines oder mehrerer Pfarrbezirke) dem Oberschulrat namhaft gemacht, wo- 
rauf entsprechende Bekanntmachung im Verordnungsblatt des Oberschulrats er- 
folgt (z. B. Schulv. Bl., 1900, S. 53; 1901, S. 38). 
2.[Beanstandung der Prüfungsbescheide kirchlicher Aufsichts- 
beamten.] Sofern im einzelnen Falle der von einem kirchlichen Aufsichtsbeamten 
erlassenen Bescheid hinsichtlich seines Inhalts oder seiner Form Anlaß zur Beanstandung 
bieten sollte (E.U. G. § 22, Abs. 5 und 6), wäre seitens des Kreisschulrats die Er- 
öffnung einstweilen auszusetzen und zunächst die Entscheidung der Oberschulbehörde 
einzuholen. O. Sch. N., 6. März 1890 Nr. 4160. 
3. [Kosten der durch die kirchlichen Aufsichtsbeamten abzuhal- 
tenden Prüfungen.] Eine Verpflichtung der Staatskasse oder der politischen Ge- 
meinden, zur Vergütung der Kosten, welche durch die von den kirchlichen Aufsichtsbeamten 
abzuhaltenden Religionsprüfungen entstehen, wird staatlicherseits nicht anerkannt. 
M. d. IJ., 11. November 1871 Nr. 16 240. 
Für den (römisch-okatholischen Religionsteil ist hierwegen laut Bekanntmachung 
des Katholischen Oberstiftungsrats vom 26. Febrnar 1884 — Anzeigeblatt für die 
Erzdiözese Freiburg, Jahrgang 1884, Nr. 1, S. 230 — durch die kirchliche Ober- 
behörde Nachstehendes verfügt worden: 
Nach Anordnung des Erzbischöflichen Ordinariats sollen künftig die 
Auslagen wegen Abhaltung der Religionsprüfungen nicht nur den Erz- 
bischöffischen Schulinspektoren für die Volkschulen, sondern auch den 
Erzbischöffichen Prüfungskommissüren für die Mittelschulen — — durch 
Bezahlung einer Bauschsumme aus dembetreffenden 
Ortskirchentonds rergütet werden. Die Bauschsumme ist für 
jede Pfarrei, in welcher — — Leligionsprüfung abgehalten wird, auf 
z ehn Mark festgesetzt. Sind zur Abhaltung der Prüfungen in einer 
Pfarrei — — mehrere Tage nötig, so ist die gesamte Bauschsumme für 
jeden verwendeten Tag zn entrichten, wohei der Tag der Ankunft und 
der Tag der Abreise, sofern an diesen Tagen noch Religionsprüfung abge- 
halten worden ist, für voll, andernfalls aber gar nicht gerechnet werden. 
Werden an einem und demselben Tage Religionsprüfungen in ver- 
schiedenen, zu ein er Pfarrei gehörigen Orten mit eigenen Orts- 
kirchen- oder Kapellenfonds abgehalten, so ist die bezeichnete Bausch- 
summe von dem Bezugsberechtigten in angemessener Weise zu verteilen. 
Ein Dlüitenbezug findet, wie seither so auch hünftighin, nicht statt. 
Die katholischen Stiftungskommissionen (etzt „Stiftungsräte“) werden. 
hiernach ermächtigt, die den Erzbischöffichen — — Schulinspektoren 
nach Massgabe dieser Bestimmungen zukommenden Bauschalvergütungen 
auf Vorlage der von denselben einzureichenden Forderungszettel, und zwar 
wenn immer thunlich am Tage der Prüfung selbst, aus dem Kirchen- bezw. 
Kapellenfond gegen Empfangsbescheinigung ausbezahlen zu lassen. Bo- 
findet sich dieser Fond nicht in der Lage, aus seinen jährlichen Ertrags-
	        
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