2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 8419
überschüssen die Vergütung bestreiten zu können, so ist letztere auf
cinen anderen katholischen kirchlichen Fonds des Orts — mit Ausnahlmoe
dles Baufonds — zur Zahlung anzuweisen und hleiht die Auswahl des
zu belastenden Fonds dem Ermessen der Stifungslgommission anheimge-
stellt.
Wo verfügbare Fondsmittel nicht vorhanden sind, dürfte auch die Ubernahme
der Kosten für die in der Gemeinde abzuhaltenden Neligionsprüfungen auf den
Ertrag der etwa zur Erhebung gelangenden örtlichen Kirchenstener staatlicher-
seits nicht zu beanstanden sein, obwohl in Artikel 2 des Ortskirchensteuergesetzes vom.
26. Juli 1888 Kosten für den in der Gemeinde zu erteilenden Religionsunterricht
unter den „örtlichen kirchlichen Bedürfnissen“ nicht ausdrücklich sich aufgeführr finden.
Ebensowenig dürfte staatlicherseits ein Grund zur Beanstandung vorliegen, wenn
etma eine Kirche durch Beschluß der staatsgesetzlich anerkannten Vertretung der
Kirchengenossen die Kosten der Religionsprüfungen als „Aufwand für die oberste
kirchliche Landesbehörde“ — von welcher der Auftrag zur Vornahme der Prüfung
auszugehen hat — auf den Ertrag der allgemeinen Kirchenstener über-
nehmen wollte (Gesetz vom 18. Juni 1892, betreffend die Besteuerung für allgemeine
kirchliche Bedürfnisse), wie ja auch die Kosten der durch die Kreisschulräte vor-
zunchmenden Volksschul-Prüfungen aus der Staatskasse, ohne Inanspruchnahme der
Einzelgemeinden, bestritten werden.
MN
28.
Sonstige Verfügungen der Kirchenbehörden inbetreff des Religions—
unterrichts in den Volksschulen werden auf Mitteilung derselben durch die-
Oberschulbehörde verkündet.
Sollte eine kirchliche Verfügung — Absatz 1 und § 27, 3 — irgend
eine, mit der allgemeinen Schulordnung unvereinbare Bestimmung enthalten,
so wäre zunächst mit der Kirchenbehörde zum Zweck der Verständigung in's
Benehmen zu treten.
8 29.
Die Oberschnlbehörde wird zu den in 8 26 bezeichneten Beratungen
mit den Kreisschulräten jeweils auch einige der von den Kirchen ernannten
Aufsichtsbeamten (§ 27, 1) nach Wahl der oberen Kirchenbehörden einladen,
damit auch allgemeine oder besondere Wahrnehmungen derselben über den
Erfolg des Religionsunterrichts und der religiös-sittlichen Haltung der Schul-
jugend zur Sprache gebracht werden können.
Karlsruhe, den 26. Februar 1894.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vdt. von Reck.