Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Verordnung vom 26. Februar 1894 (Aufsichtsbehörden). 8419 
überschüssen die Vergütung bestreiten zu können, so ist letztere auf 
cinen anderen katholischen kirchlichen Fonds des Orts — mit Ausnahlmoe 
dles Baufonds — zur Zahlung anzuweisen und hleiht die Auswahl des 
zu belastenden Fonds dem Ermessen der Stifungslgommission anheimge- 
stellt. 
Wo verfügbare Fondsmittel nicht vorhanden sind, dürfte auch die Ubernahme 
der Kosten für die in der Gemeinde abzuhaltenden Neligionsprüfungen auf den 
Ertrag der etwa zur Erhebung gelangenden örtlichen Kirchenstener staatlicher- 
seits nicht zu beanstanden sein, obwohl in Artikel 2 des Ortskirchensteuergesetzes vom. 
26. Juli 1888 Kosten für den in der Gemeinde zu erteilenden Religionsunterricht 
unter den „örtlichen kirchlichen Bedürfnissen“ nicht ausdrücklich sich aufgeführr finden. 
Ebensowenig dürfte staatlicherseits ein Grund zur Beanstandung vorliegen, wenn 
etma eine Kirche durch Beschluß der staatsgesetzlich anerkannten Vertretung der 
Kirchengenossen die Kosten der Religionsprüfungen als „Aufwand für die oberste 
kirchliche Landesbehörde“ — von welcher der Auftrag zur Vornahme der Prüfung 
auszugehen hat — auf den Ertrag der allgemeinen Kirchenstener über- 
nehmen wollte (Gesetz vom 18. Juni 1892, betreffend die Besteuerung für allgemeine 
kirchliche Bedürfnisse), wie ja auch die Kosten der durch die Kreisschulräte vor- 
zunchmenden Volksschul-Prüfungen aus der Staatskasse, ohne Inanspruchnahme der 
Einzelgemeinden, bestritten werden. 
MN 
28. 
Sonstige Verfügungen der Kirchenbehörden inbetreff des Religions— 
unterrichts in den Volksschulen werden auf Mitteilung derselben durch die- 
Oberschulbehörde verkündet. 
Sollte eine kirchliche Verfügung — Absatz 1 und § 27, 3 — irgend 
eine, mit der allgemeinen Schulordnung unvereinbare Bestimmung enthalten, 
so wäre zunächst mit der Kirchenbehörde zum Zweck der Verständigung in's 
Benehmen zu treten. 
8 29. 
Die Oberschnlbehörde wird zu den in 8 26 bezeichneten Beratungen 
mit den Kreisschulräten jeweils auch einige der von den Kirchen ernannten 
Aufsichtsbeamten (§ 27, 1) nach Wahl der oberen Kirchenbehörden einladen, 
damit auch allgemeine oder besondere Wahrnehmungen derselben über den 
Erfolg des Religionsunterrichts und der religiös-sittlichen Haltung der Schul- 
jugend zur Sprache gebracht werden können. 
Karlsruhe, den 26. Februar 1894. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vdt. von Reck.
	        
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