26 J. Geschichtliche Einleitung.
auf einer und derselben Stelle geblieben sind, Zulagen von je 20 fl. ein,
welche von fünf zu fünf auf derselben Stelle zugebrachten Dienstjahren jeweils
um 20 fl. sich erhöhten, jedoch nur bis zum Belrag von 100 fl. und bis
zu einem Gesamteinkommen von 500 fl., einschließlich des Wohnungs-
anschlags und des Schulgeldes.
Das Schulgeld, von jedem die Schule besuchenden Kinde durch
Vermittlung der Gemeinde an den Lehrer zu entrichten, war im Gesetze vom
28. August 1835 (8§ 39—48) auf wenigstens 30 Kreuzer bis höchstens.
zwei Gulden jährlich für jedes Kind, in den vier größten Städten jedoch
bis auf höchstens vier Gulden bestimmt. Das Gesetz vom 6. März 1845.
erhöhte den Mindestbetrag auf 18 Kreuzer. Die Festsetzung des Schulgeldes
innerhalb der gesetzlichen Grenze war der Staatsverwaltungsbehörde über-
tragen, jedoch wurde die Erhöhung desselben über 1 fl. 12 kr. bezw., in
den vier größten Städten, über 2. fl. 24 kr. durch das Gesetz vom 3. Mai
1858 (Artikel III) von der Zustimmung der Gemeindebehörde abhangig
gemacht.
Bei Schulen mit mehreren Lehrern hatten nur die Hauptlehrer, und
auch jeder Hauptlehrer nur auf den bei gleichheitlicher Verteilung des ganzen
Schulgeldbetrages unter sämtliche (Haupt= und Unter-) Lehrer auf einen
einzelnen Lehrer fallenden Anteil, einen Rechtsanspruch. Ueber die auf die
Unterlehrer fallende Betreffnisse konnte die Oberschulbehörde zum Vorteil
einzelner Hauptlehrer, oder auch zur Belohnung einzelner schon längere Zeit
dienenden Unterlehrer, oder endlich zu anderen Schulbedürfnissen des betreffenden
Ortes verfügen.
Die wirkliche Einnahme der einzelnen Hauptlehrer an Schulgeld mußte-
sich hiernach, selbst von den Ansnahmsverhältnissen der vier größten Städte-
abgesehen, außerordentlich verschieden gestalten; sie konnte von wenigen Gulden
(an Schulen mit ganz geringer Schülerzahl) bis gegen 200 fl., und durch.
teilweise oder vollständige Zuwendung der auf die Unterlehrer fallenden Be-
treffnisse selbst bis zu 300 fl. ansteigen.
Schulgehilfen in der Eigenschaft als Unterlehrer oder Hilfslehrer-
hatten nach dem Gesetze vom 28. August 1835 (88 9 und 58) anzusprechen:
einen jährlichen Gehalt von 45 fl., ferner freie Wohnung, Kost nebst Wäsche,
Licht und Heizung beim Hauptlehrer, welchem hierfür in Orten der I. und
II. Klasse jährlich 90 fl. in jenen der III. Klasse 105 fl., in Städten der-
IV. Klasse 115 fl. und in den vier größten Städten 150 fl. vergütet
wurden. Durch das Gesetz vom 19. Februar 1858 (Artikel 1) wurde der
jährliche Gehalt auf 52 fl. und die Vergütung für die Verpflegung auf die
Sätze von 120 fl., 135 fl. 150 fl. und 200 fl. erhöht.
Schulver walter hatten die gleichen Bezüge, wie Unter= und Hilfs-
lehrer anzusprechen.