350 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen.
Erster Lehrer.
Verordnung
(vom 5. März 1894)
Schulv. Bl., 1894, Nr. III, S. 9.
Mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des
Kultus und Unterrichts wird aufgrund des § 17 des Gesetzes vom 13.
Mai 1892, den Elementarunterricht betreffend, in Gemäßheit des § 150
Absatz 2 desselben Gesetzes nachstehende
Dienstweisung für die ersten Lehrer
erlassen.
Aufsicht über den Schulbetrieb im allgemeinen.
1.
M
Der erste Lehrer ist berufen, darüber zu wachen, daß der Unterricht
an der Volksschule, an der er angestellt ist, beziehungsweise an den einzelnen
Abteilungen derselben einen stetigen, gedeihlichen Fortgang nehme und daß
die hierauf bezüglichen Gesetzes= und Verordnungsbestimmungen, wie auch
etwaige besondere Verfügungen der vorgesetzten Behörden von allen an der
Schule wirkenden Lehrern genau beachtet werden.
82.
1. Er wird sein Augenmerk besonders darauf richten, daß von sämt—
lichen Lehrern ein einheitlicher Unterrichtsgang beobachtet, die Unterrichtszeit
pünktlich eingehalten, die vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse sorgfältig
geführt und auch hinsichtlich der Handhabung der Schulzucht möglichst gleich—
mäßig verfahren wird.
2. Zu diesem Zweck wird er mit den übrigen an der Schule thätigen
Lehrern in geeigneter Weise sich in's Benehmen setzen, insbesondere auch
soweit erforderlich die der näheren Erörterung bedürfenden Punkte in besonderen
Konferenzen mit denselben beraten.
Kommt hiebei eine Übereinstimmung nicht zustande, ist die Eutscheidung
des RKreisschulrats einzuholen.
Uber den Gang solcher Konferenzen und deren Ergebnis ist eine Auf-
zeichnung zu fertigen, welche dem Kreisschulrat beziehungsweise dem besonderen
Beauftragten des Oberschulrats bei der nächsten Prüfung der Schule zur
Einsicht vorzulegen ist.