Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Dienstweisung für die ersten Lehrer. 351 
83. 
1. Über das Unterrichtsverfahren und die Lehrerfolge der an der Schule 
in nicht etatmäßiger Stellung — als Schulverwalter, Unterlehrer, Hilfs- 
lehrer — thätigen Lehrer wird der erste Lehrer durch zeitweisen, monatlich 
mindestens einmaligen, Besuch der Klassen derselben sich verlässigen. 
2. Auch wird er in geeigneter Weise darüber wachen, daß die betreffenden 
Lehrer ein ihrem Stande entsprechendes außerdienstliches Verhalten beobachten 
und ihre Weiterbildung nicht vernachlässigen. 
4.— 
fl 
An Volksschulen mit mindestens vier etatmäßigen Lehrerstellen wird 
der erste Lehrer auch in den Klassen der übrigen Hauptlehrer zeitweise — 
wenigstens einmal jährlich — durch persönliche Einsichtnahme vom Stande 
des Unterrichts sich überzeugen. 
  
Die Dienstweisung vom 5. März 1894 geht von dem Grundgedanken aus, daß 
der erste Lehrer die Aufgabe habe, für die äußere Ordnung im Schulbetrieb zu 
sorgen, und räumt ihm wesentlich zu diesem Zwecke an größeren Volksschulen auch 
das Recht des Klassenbesuches bei den übrigen Hauptlehrern ein. Von diesem 
Gesichtspunkt aus ist er zweifellos berechtigt — wie dies in § 2 der Verordnung 
ausdrücklich hervorgehoben ist — die Wochenbücher und son stigen Listen einer Durch- 
sicht zu unterziehen. Er ist auch für befugt zu erachten, bei seinen Klassenbesuchen 
durch Stellung von Fragen sich die zu seiner Information erforderliche Kenntnis zu 
verschaffen. Nur wird er hiebei mit Vorsicht und Takt zu Werke gehen. 
Der bezeichnete Zweck wird in genügender Weise erreicht werden, wenn der 
erste Lehrer auch nur die eine oder andere Unterrichtsstunde der an derselben Schule 
wirkenden Hauptlehrer besucht. Einer umfassenderen Prüfung der Unterrichtser- 
teilung wird es hiezu nicht bedürfen. 
O. Sch. R., 17. Juni 1898 Nr. 6752. 
8 5. 
Bei den Klassenbesuchen wahrgenommene Mißstände wird er, falls dieselben 
nicht durch gütliche Rücksprache mit den betreffenden Lehrern oder auf dem 
in § 2 bezeichneten Wege sich beseitigen lassen, zur Kenntnis der vorgesetzten 
Kreisschulvisitatur bringen. 
8 6. 
Der erste Lehrer vermittelt den dienstlichen Verkehr der übrigen Lehrer 
mit der Ortsschulbehörde, ausgenommen wenn es sich um Beschwerden gegen
	        
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