Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Dienstweisung für die ersten Lehrer. 353 
88. 
1. Der erste Lehrer hat ferner alle diejenigen auf die Verhältnisse der 
Schnle bezüglichen Aufträge, zu deren Besorgung für die einzelnen Lehrer 
eine Verpflichtung nicht besteht — wie z. B. die Vornahme statistischer Er- 
hebungen u. s. w. — zu erledigen. 
2. Zur Bewältigung der in diesem und dem vorstehenden Paragraphen 
bezeichneten Arbeiten kann der erste Lehrer erforderlichenfalls die einzelnen 
Klassenlehrer beiziehen. 
8 9. 
Der erste Lehrer ist befugt, Schülern von sich aus bis zu einer Woche, 
darüber hinaus bis zu 14 Tagen mit Zustimmung des Vorsitzenden der 
Ortsschulbehörde Urlaub zu erteilen (§ 17 Ziffer 3 der Schulordnung). 
810. 
Er wird dafür Sorge tragen, daß Schüler, die an einer ansteckenden 
Krankheit wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Keuchhusten erkranken, oder 
in deren Hausstand solche Erkrankungen eingetreten sind, nach Maßgabe 
der näheren Vorschriften der 88 4 und 5 der Verordnung des Großherzog— 
lichen Ministeriums des Innern vom 2. August 1884, betreffend Maß- 
regeln gegen ansteckende Krankheiten, insbesondere den Scharlach — Schul- 
verordnungsblatt Nr. XV, S. 1264) — vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. 
11. 
Er kann auf Antrag eines Lehrers die Einsperrung von Schülern auf 
die Dauer von drei Stunden verfügen (§ 41 Ziffer 2 der Schulordnung). 
Zur Verhängung der Strafe der Einsperrung gegen seine eigenen Schüler 
bedarf er stets der Genehmigung des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde. 
8 12. 
Wegen Ungehörigkeiten, welche ein Schüler außerhalb der Schule oder 
gegen einen Lehrer, der nicht sein Klassenlehrer ist, sich zu Schulden kommen 
läßt, ist der erste Lehrer anstelle der Ortsschulbehörde beziehungsweise des 
Vorsitzenden derselben (§ 43 der Schulordnung) einzuschreiten befugt. 
*7) Jetzt: Verordnungen vom 8. Dezember 1894 — Schulv. Bl. S. 265 — 
und vom 6. Mai 1897 — Schulv. Bl. S. 50. 
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