Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

354 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
8 13. 
Der erste Lehrer hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern den Ent— 
wurf des Stundenplanes zu fertigen und der Ortsschulbehörde zur end— 
giltigen Feststellung und Weiterleitung an den Kreisschulrat zu übergeben 
(§ 46 der Schulordnung). 
Er hat die in § 50 Ziffer 2 der Schulordnung vorgeschriebene Anzeige 
über Beginn und Dauer der Ferien an den Kreisschulrat und die Orts- 
geistlichen rechtzeitig zu erstatten. 
8 14. 
Des weiteren hat derselbe die Auträge der einzelnen Klassenlehrer 
bezüglich der Versetzung der Schüler (§ 21 des Lehrplaues vom 24. April 
1869) zunächst in einer Konferenz sämtlicher Lehrer zum Gegenstand der 
Beratung zu machen und das Ergebnis der letzteren der Ortsschulbehörde 
rechtzeitig vorzulegen. 
15. 
Dem ersten Lehrer kann vom Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die 
Abhaltung der Schlußprüfung (§ 51 der Schulordnung und § 4 der 
Ministerialverordnung, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschulen, vom 
26. Februar 1894) und die Verkündung der Namen der zu entlassenden 
Schüler, sowie die Unterzeichnung der Entlassungsscheine (§ 16 der Schul- 
ordnung) überlassen werden. Die Schlußprüfung an der Klasse des ersten 
Lehrers hat jedoch der Vorsitzende stets selbst abzuhalten. 
8 16. 
1. Der erste Lehrer hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften 
hinsichtlich der Reinhaltung, Heizung und Lüftung der Schulzimmer (§ 37 
der Schulordnung und § 16 der Verordunung, betreffend die Dienstpflichten 
der Volksschullehrer, vom 4. März 1894), sowie hinsichtlich der Anschaffung 
der nötigen Lehrmittel, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände (§ 33 der 
Schulordnung) genau eingehalten werden. 
Er hat für Ordnung und Reinlichkeit in sämtlichen zur Schule ge- 
hörigen Räumen, insbesondere auch in den zu den Schulzimmern führenden 
Gängen und den Schüleraborten Sorge zu tragen, die hierwegen etwa nötig 
werdenden Anträge bei der Ortsschulbehörde zu stellen und, sofern diese der 
gegebenen Auregung gegenüber sich ablehnend verhalten sollte, die Unter- 
stützung des Kreisschulrats anzurufen.
	        
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