Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

356 IV. Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. 
Unterrichtspausen (§ 14 der letztgenannten Verordnung) die Feststellung einer 
bestimmten Reihenfolge zwischen den einzelnen hiezu verpflichteten Lehrern 
nötig fällt, werden die bezüglichen Bestimmungen — nach Anhörung der 
beteiligten Lehrer —, vorbehaltlich der Entscheidung durch die Ortsschul- 
behörde auf Aurufen eines derselben, von dem ersten Lehrer getroffen. 
Derselbe hat über die genaue Einhaltung der einmal festgestellten Reihen- 
folge zu wachen und im Falle der Verhinderung des einzelnen Lehrers für 
entsprechenden Ersatz Sorge zu tragen. 
8 20. 
Der erste Lehrer hat die an die Schule neu angewiesenen nicht etat— 
mäßigen Lehrer — Unterlehrer, Hilfslehrer, Schulverwalter — und auf 
etwaige besondere Veranlassung des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde auch 
die an dieselbe ernannten Hauptlehrer in den Dienst einzuführen und den 
Schülern vorzustellen (§5 12 Ziffer 1 der Ministerialverordnung, die Auf- 
sichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894). 
8 21. 
1. Der erste Lehrer ist befugt, den übrigen an derselben Schule thätigen 
Lehrern Urlaub bis zu einem Tag zu erteilen. (Ministerialverordnung vom 
19. Januar 1893, die Beurlaubung u. s. w. betreffend, Schulverorduungs- 
blatt 1893 Nr. II Seite 17.) Von der Beurlaubung eines Lehrers hat 
er sofort dem Kreisschulrat Anzeige zu erstatten. 
Für den gleichen Zeitramn ist er befugt, im Fall der Verhinderung 
eines der übrigen Lehrer die Mitversehung der Klassen des betreffenden 
anzuordnen. (Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1892, die Lehr- 
aushilfe u. s. w. betreffend, Schulverordnungsblatt 1893 Nr. 1 Seite 3.). 
2. Auch in anderen Fällen, in denen eine Mitversehung notwendig 
wird, hat er — unter gleichzeitiger Anzeige an die zuständige Behörde — 
bis auf Einkunft einer Anordunng der letzteren einstweilen die nötigen Vor- 
kehrungen zu treffen, damit der Unterricht nicht unterbrochen wird. 
§ 22. 
Zur Besorgung der nach dieser Dienstweisung dem ersten Lehrer ob- 
liegenden Schreibgeschäfte kann er jederzeit — ohne Rücksicht auf die Art 
des Geschäftes — die an der Schule in nicht-etatmäßiger Stellung ver- 
wendeten Lehrer beiziehen.
	        
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