Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

V. 
Schulordnung der Oolksschulen. 
. 
In der vorstehenden Uberschrift des nachfolgenden Abschnittes dieser Samm- 
lung soll mit dem Ausdruck „Schulordunng“ der JInbegriff derjenigen Vor- 
schriften bezeichnet werden, welche die äußere Gestaltung der Unterrichtserteilung 
(des „Unterrichtsbetriebes") an den Volksschulen, insbesondere das Verhalten der 
Lehrer und Schüler in Beziehung auf die Ausübung des Lehramts und die Teil- 
nahme am Unterricht, sowie ferner die Einrichtungen für den Unterricht — Unter- 
richtsräume, Lehrmittel u. s. w. — zu ordnen bestimmt sind. Durch diese Vor- 
schriften soll auf einen möglichst günstigen Erfolg des Unterrichts hingewirkt, Ein- 
flüssen, welche denselben zu beeinträchtigen geeignet wären, begegnet, auf der anderen 
Seite aber auch verhütet werden, daß durch die Teilnahme am Unterricht die Ge- 
sundheit, überhaupt das Gedeihen der Schulkinder einer Gefährdung ausgesetzt 
werde. Die Aufgabe der „Schulordnung“ hat sonach — in Beschränkung auf das 
Gebiet des Volksschulwesens — Ahnlichkeit mit der Aufgabe desjenigen Zweiges der 
Staatsverwaltung, welchen man mit dem Ausdruck „Polizei“ zu bezeichnen pflegt. 
Von den hierher bezüglichen Vorschriften erscheinen die weitaus meisten zusammen- 
gefaßt in der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts vom 27. Febrnar 1894, betreffend die Schulordunng für die Volksschulen, 
welche an die Stelle der über denselben Gegenstand von dem Ministerium des 
Innern (damaligen Unterrichtsministerium) erlassenen Verordnung vom 23. April. 
1869 getreten ist. 
Ergänzungen und Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der allgemeinen 
„Schulordnung“ sind enthalten in einer als Verordnung verkündeten „Dienstweisung. 
für die Lehrer an Volksschulen“, sodann in Einzelverfügungen des Unterrichts- 
ministeriums sowie des Oberschulrats, welche meist nicht durch öffentliche Bekannt- 
gebung, sondern auf dem Wege der schriftlichen Eröffnung zur Kenntnis der Be- 
teiligten gebracht worden sind. Außerdem aber wurden neben der allgemeinen Schul- 
ordnung gleichfalls im Verordnungswege Vorschriften erlassen, welche zwar dem Ge- 
biete der Schulordnung in dem oben angedenteten weiteren Sinne angehören, aber 
sich auf einzelne Teile dieses Gesamtgebietes beschränken. Es sind dies Vor- 
schriften über 
Maßregeln zur Verhütung ansteckender Krankheiten: 
Mitwirkung der Schulen zur Durchführung der Vorschriften über das 
Impfwesen; 
Anlage und Einrichtung der für Volksschulen bestimmten Bau- 
lichkeiten;
	        
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