Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 359 
Sicherung des Vollzugs der Gesetzesbestimmungen über die Lehr- 
anstalten, welche Unternehmen von Privaten oder Korporationen sind. 
Dem Abschnitt „Schulordnung“ sind schließlich noch angereiht die Bestimmungen 
über Gewährung von Fahrpreisermäßigungen bei Benützung der Eisen- 
bahn durch Schüler und für Schul-Veranstaltungen. 
  
1. 
Allgemeine Schulordnung. 
Verordnung. 
(Vom 27. Februar 1894.) 
Die Schulordnung für die Volksschulen betreffend. 
(Ges. u. V. Bl., 1894., S. 76; Schulv. Bl., 1894, S. 37.) 
Unter Aufhebung der Ministerialverordnungen 
vom 23. April 1869, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX, 
Seite 73, 
vom 7. August 1873, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XVII, 
Seite 147, 
vom 1. Mai 1879, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIV, 
Seite 289, 
vom 26. September 1886, Gesetzes= und Verordnungblatt Nr. 
XII, Seite 384, 
wird mit Wirkung vom Tag der Verkündung dieser Verordnung nachstehende 
Schulordnung für die Volksschulen 
erlassen. 
Erster Abschnitt. 
Sicherung des Schulbesuches. 
I. Aufstellung und Fortführung der Schülerlisten. 
1. 
1. Die örtlichen Schulbehörden (Ortsschulbehörden) erhalten spätestens 
bis zum 15. März jeden Jahres von den Beamten des bürgerlichen Standes 
einen Auszug aus den Standesbüchern — vergleiche das anliegende Muster 
I —, in welchem alle im Geburtsbuch eingetragenen, noch lebenden (d. h. 
in den Büchern des nämlichen Standesbeamten nicht als gestorben bezeich- 
neten) Kinder aufzunehmen sind, welche in der Zeit vom 1. Juli des vorigen 
bis mit 30. Juni des laufenden Jahres das sechste Lebensjahr zurücklegen.
	        
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