Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 361 
Kinder der letzteren Art sind sonach — sofern ihre Eltern überhaupt 
einen Wohnsitz im Gebiet des Großherzogtums haben — sowohl in die 
Schülerliste am Ort dieses letzteren wie auch in die Liste des Orts ihres 
eigenen Aufenthaltes einzutragen. 
2. Nach Beginn des Schuljahres ist bei den einzelnen Kindern fest- 
Zustellen, 
a. ob sie die Volksschule des Orts, oder 
b. eine andere Volksschule besuchen, 
c. ob sie wegen Besuchs einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt oder 
ciner sonstigen, den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden Lehr- 
anstalt (§ 94, §§ 110 bis 112, § 116 des Gesetzes) vom Besuch 
der Volksschule befreit sind, oder aber 
d. ob sie wegen Privatunterricht, oder 
e. aus welch’' anderen Gründen zum Besuch der Volksschule nicht bei- 
gezogen oder von demselben entbunden worden sind. 
3. Die Schülerlisten sind nach Muster III und zwar jahrgangweise, 
für Knaben und Mädchen gesondert anzulegen; die Namen sind in alpha- 
betischer Reihenfolge einzutragen. 
* 4. 
Die jahrgangweise angelegten Schülerlisten sind entsprechend fortzuführen. 
Insbesondere sind in dieselben alle später eintretenden Schüler des betreffenden 
Jahrganges einzutragen. · 
Bezüglich der in der Liste eingetragenen Kinder, deren Eltern oder Für— 
sorger den Wohnsitz in der Gemeinde haben, ist für die Dauer dieses Ver— 
hältnisses jede Veränderung im Schulbesuch vorzumerken. 
85. 
1. Wenn Kinder die bisherige Volksschule verlassen, um in eine andere 
einzutreten, ist — auch wenn sie in der Schülerliste der bisherigen Schule 
weiterzuführen sind (§ 3, 1 Absatz 3 und § 4 Absatz 2) — der Orts- 
schulbehörde der neuen Schule jeweils in der § 2, Absatz 1 bezeichneten 
Weise Mitteilung zu machen. 
2. Kinder, welche eine Mittelschule besuchen, sind, sofern ihre Eltern 
oder Fürsorger ihren bisherigen Wohnsitz verlassen, der Ortsschulbehörde 
des neuen Wohnsitzes zur Fortführung in den Schülerlisten zu überweisen. 
86. 
1. Die Direktionen und Vorstände öffentlicher Bildungsanstalten, die 
Vorstände von Korporationsschulen und Unternehmer von Pribat-Lehranstalten
	        
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