364 V. Schulordunng.
Die Zurücknahme einer vom Kreisschulrat bewilligten Befreiung vom
Besuche der Volksschule kann nur nach vorausgegangener Anhörung der
Eltern oder deren Stellvertreter verfügt werden. Dieselben können ver-
langen, daß das Kind durch den Kreisschulrat geprüft werde, sofern dies
noch nicht geschehen ist.
5 13.
Uber etwaige Gesuche um Nachsichtserteilung hinsichtlich des Anfangs-
termins der Schulpflicht schwächlicher Kinder (§5 2 Absatz 2 des Gesetzes)
entscheidet die Ortsschulbehörde, nachdem sie sich über den körperlichen und
geistigen Zustand der betreffenden Kinder, nötigenfalls durch Beiziehung
Sachverständiger, verlässigt hat.
8 14.
1. Darüber, ob Kinder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht
mit Erfolg am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, haben die
Ortsschulbehörden, wenn die Frage nach den Umständen des einzelnen Falles
überhaupt zweifelhaft erscheint, die gutächtliche Außerung eines Arztes bezm.
des Bezirksarztes und, wenn das Kind die Schule bereits besucht, auch
jene des Klassenlehrers einzuholen.
2. Ist der Zustand des Kindes nicht derart, daß es nicht wenigstens
einigen Nutzen vom Besuche der Schule haben könnte, wäre es in der Regel
wenigstens insolange zum Unterricht zuzulassen, bis durch die Verbringung
in eine entsprechende Anstalt anderweit für seine Ausbildung Sorge ge-
tragen ist.
3. Die durch die Erhebung ärztlicher Gutachten entstehenden Kosten
sind auf die Gemeindekasse zu übernehmen.
IV. Schulentlassung.
8 15.
Spätestens am 1. März übergiebt der (erste) Lehrer der Orts-
schulbehörde
1. ein Verzeichnis derjenigen Schüler, welche bis zum 30. Juni (ein-
schließlich) des laufenden Jahres das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt
haben werden,
2. ein Verzeichnis, welches
a. in seiner ersten Abteilung diejenigen Schülerinnen, die bis zum
30. Juni (einschließlich) des laufenden Jahres das vierzehnte Lebensjahr
zurückgelegt haben werden und