Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

368 V. Schulordnung. 
2. Im anderen Falle übergiebt der (erste) Lehrer das Verzeichnis 
alsbald dem Vorsitzenden. Entschuldigungsgründe, welche nachträglich 
bei dem Letztern vorgebracht werden, können nur nach vorgängigem Benehmen 
mit dem betreffenden Lehrer berücksichtigt werden. Geschieht Letzteres, so ist 
davon in Spalte 11 Vormerkung zu machen. 
9§ 22. 
Wenn in dem Verzeichnis Schüler vorkommen, gegen deren Eltern oder 
Fürsorger seit Beginn des Schuljahres schon dreimal Versäumnisstrafen 
aufgrund des § 4 Absatz 1 des Gesetzes erkannt wurden, so hat der Vor- 
sitzende dem Bezirksamt bezüglich eines jeden solchen Schülers eine besondere 
Anzeige zu erstatten, in welche außer den in den Spalten 1—5 enthaltenen 
Angaben die früheren Bestrafungen einzeln mit Auführung des Datums eines 
jeden Straferkenntnisses und des jeweiligen Strafbetrages aufzunehmen sind. 
Von dieser Anzeigeerstattung ist in Spalte 11 Vormerkung zu machen. 
  
Die Vorschrift des § 22 der Schulordnung hat mehrfach zu Unzuträglichkeiten 
insofern geführt, als in einzelnen Fällen vor der Zustellung der erlassenen 
Strafverfügung wegen späterhin zur Anzeige gebrachter neuer Fälle weitere Straf- 
verfügungen erlassen wurden. Es hat dies in den betreffenden Fällen Anlaß zur 
gnadenweisen Nachlassung der wegen der späteren Versäumnisse erkannten Strafen 
gegeben. 
Damit solche Unzuträglichkeiten nach Thunlichkeit vermieden werden, sind zufolge 
Auftrags des Ministeriums die Volksschulrektorate der Städteordnungsstädte durch 
die Oberschulbehörde angewiesen, bezüglich der Schulversäumnisse, welche zur poli- 
zeilichen Bestrafung sich eignen, jeweils nur alle 14 Tage dem Bezirksamt 
Anzeige zu erstatten. Dabei wird es sich empfehlen, die Vorlage — für jeden der 
betreffenden Schüler getrennt — in die Form einer tabellarischen Ubersicht zu bringen 
in der Art, daß bei jedem einzelnen Schüler neben der genauen Bezeichnung des 
stattet hat, die Zahl der früheren bürgermeisteramtlichen Strafverfügungen und die 
Zahl der neuerlichen Schulversäumnisse angegeben wird. O. Sch. R., 22. Dezember 
1893, Nr. 25 814. 
§ 23. 
Erscheint das Schulversäumnis als lediglich durch das Schulkind ver- 
schuldet, so kann der Vorsitzende von einem Einschreiten beziehungsweise von 
der Herbeiführung eines solchen gegen die Eltern Umgang nehmen und die 
Bestrafung des Kindes mit einer geeigneten Schulstrafe anordnen, was 
alsdann gleichfalls in dem Verzeichnis einzutragen ist.
	        
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