Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

372 V. Schulordnung. 
Absatz 25), zwei Schränke (der eine zur Aufbewahrung der Lehrbücher und 
übrigen Gebrauchsgegenstände, der andere zur Aufbewahrung der weiblichen 
Handarbeiten und der Materialien hiezu), ein Tisch oder Katheder nebst 
Stuhl, eine schwarze Wandtafel und eine Notentafel, beide womöglich auf 
beweglichem Gestelle, ein Tafelschwamm, ein Lineal, ein Winkelmaß, ein 
Kreideeinsatzzirkel, ein Globus, Planiglobien, Wandkarten von Baden, Deutsch- 
land, Europa und Palästina, eine Violine, eine Waschschüssel nebst Hand- 
tuch und endlich die dem Lehrer zum Unterricht notwendigen Bücher und. 
Schreibmaterialien, sowie die für Lehrer und Schüler erforderliche Tinte 
und Kreide. 
Des weiteren werden zum Zweck der Vervollständigung der Einrichtung 
nachstehend verzeichnete Gegenstände zur Anschaffung empfohlen: Wandkarten 
von dem Schulort und seiner Umgebung, von dem Amtebezirk oder dem 
Kreis, Bildertafeln für den naturgeschichtlichen Unterricht, ein Nährahmen, 
ein Tisch zum Schneiden und Nichten der Näharbeiten, Nähtische oder 
wenigstens an den Bänken anzubringende Nähpolster. 
2. Die Lehrer sind verpflichtet, über die in ihrem Besitz und unter 
ihrer Aufsicht befindlichen Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel ein geord- 
netes Verzeichnis zu führen und für Ordnung und Aufbewahrung der etwa 
vorhandenen Schulakten zu sorgen. 
3. Wo eine Schülerbibliothek besteht, soll die Aufsicht über deren Be- 
nutzung und Erhaltung von der Ortsschulbehörde in der Regel dem ersten 
Lehrer übertragen werden. 
Die Einrichtung solcher Bibliotheken wird den Gemeinden empfohlen. 
  
Eine mit Ermächtigung des Ministeriums von dem Oberschulrat erlassene Ver- 
ordunng vom 26. Mai 1868 (Schulv. Bl., 1868, Nr. X, S. 111) enthielt sehr in's. 
Einzelne gehende Vorschriften über die „Einrichtung der in den Schulen zu benützenden 
Subsellien“. Obwohl diese in manchen ihrer Bestimmungen längst veraltete 
Verordnung nirgends ausdrücklich für aufgehoben erklärt ist, wird dieselbe doch nicht 
mehr für verpflichtend zu erachten sein, nachdem in die Verordnung vom 14. November 
1898, betreffend die Schulhausbaulichkeiten (s. unten), neuere Bestimmungen über die 
den Schulbänken zu gebende Einrichtung (§ 11, Ziffer 2) aufgenommen sind, welche 
in wesentlichen Punkten (Vorschrift der Null= bezw. Minusdistanz, Vorschrift, daß 
die Bänke nur zweisitzig sein sollen) von den entsprechenden Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom 26. Mai 1868 abweichen. 
  
*) Jetzt: Verordnung vom 14. November 1898, § 6, Ziffer 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.