372 V. Schulordnung.
Absatz 25), zwei Schränke (der eine zur Aufbewahrung der Lehrbücher und
übrigen Gebrauchsgegenstände, der andere zur Aufbewahrung der weiblichen
Handarbeiten und der Materialien hiezu), ein Tisch oder Katheder nebst
Stuhl, eine schwarze Wandtafel und eine Notentafel, beide womöglich auf
beweglichem Gestelle, ein Tafelschwamm, ein Lineal, ein Winkelmaß, ein
Kreideeinsatzzirkel, ein Globus, Planiglobien, Wandkarten von Baden, Deutsch-
land, Europa und Palästina, eine Violine, eine Waschschüssel nebst Hand-
tuch und endlich die dem Lehrer zum Unterricht notwendigen Bücher und.
Schreibmaterialien, sowie die für Lehrer und Schüler erforderliche Tinte
und Kreide.
Des weiteren werden zum Zweck der Vervollständigung der Einrichtung
nachstehend verzeichnete Gegenstände zur Anschaffung empfohlen: Wandkarten
von dem Schulort und seiner Umgebung, von dem Amtebezirk oder dem
Kreis, Bildertafeln für den naturgeschichtlichen Unterricht, ein Nährahmen,
ein Tisch zum Schneiden und Nichten der Näharbeiten, Nähtische oder
wenigstens an den Bänken anzubringende Nähpolster.
2. Die Lehrer sind verpflichtet, über die in ihrem Besitz und unter
ihrer Aufsicht befindlichen Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel ein geord-
netes Verzeichnis zu führen und für Ordnung und Aufbewahrung der etwa
vorhandenen Schulakten zu sorgen.
3. Wo eine Schülerbibliothek besteht, soll die Aufsicht über deren Be-
nutzung und Erhaltung von der Ortsschulbehörde in der Regel dem ersten
Lehrer übertragen werden.
Die Einrichtung solcher Bibliotheken wird den Gemeinden empfohlen.
Eine mit Ermächtigung des Ministeriums von dem Oberschulrat erlassene Ver-
ordunng vom 26. Mai 1868 (Schulv. Bl., 1868, Nr. X, S. 111) enthielt sehr in's.
Einzelne gehende Vorschriften über die „Einrichtung der in den Schulen zu benützenden
Subsellien“. Obwohl diese in manchen ihrer Bestimmungen längst veraltete
Verordnung nirgends ausdrücklich für aufgehoben erklärt ist, wird dieselbe doch nicht
mehr für verpflichtend zu erachten sein, nachdem in die Verordnung vom 14. November
1898, betreffend die Schulhausbaulichkeiten (s. unten), neuere Bestimmungen über die
den Schulbänken zu gebende Einrichtung (§ 11, Ziffer 2) aufgenommen sind, welche
in wesentlichen Punkten (Vorschrift der Null= bezw. Minusdistanz, Vorschrift, daß
die Bänke nur zweisitzig sein sollen) von den entsprechenden Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 26. Mai 1868 abweichen.
*) Jetzt: Verordnung vom 14. November 1898, § 6, Ziffer 6.