380 V. Schulordnung.
Dritter Abschnitt.
Schulzucht und WBeförderungsmittel des Ileißes.
g 88.
Die nächste Aufgabe der Schulzucht ist die Aufrechterhaltung der Ord-
nung in der Schule. Die höhere Aufgabe der Schulzucht aber ist erzieh-
licher Art und besteht in der Gewöhnung der Kinder an Ordnung, Pünkt-
lichkeit, Reinlichkeit, Anstand und Sitte; in der Pflege des Gefühllebens
der Kinder, ihrer Freude an der Natur, ihrer Liebe zu den Menschen, ihres
Sinnes für das Gute und Wahre, ihrer Ehrfurcht vor Gott und dem
Heiligen; in der Gewöhnung der Kinder an Aufmerksamkeit, Fleiß, Aus-
dauer, Selbstüberwindung und Gehorsam; kurz in der Erziehung der Kinder
zu verständigen religiös-sittlichen Menschen und dereinst tüchtigen Mitgliedern
der menschlichen Gesellschaft.
Als Mittel hiefür dienen außer dem guten Beispiel des Lehrers, worauf
es vor allem ankemmt, eine richtige, sittlichen Erust mit liebevoller Milde
verbindende Behandlung der Kinder, die Weckung und Pflege des Ehr-
gefühls, endlich, wo Erinnerungen und Ermahnungen nicht ausreichen,
Strafen, welche indessen so wenig als der mündliche Tadel das Ehrgefühl
der Schüler schädigen dürfen.
8 B9.
1. Der Oberschulrat wird in einer Dienstweisung für die Lehrer die
hauptsächlichen Vorschriften über ihr Verhalten in der Schule in Bezug auf
die Erreichung der in § 38 bezeichneten Zwecke zusammenfassen.
2. Ebenso werden die Kreisschulräte dafür sorgen, daß in jeder Schule
in einer mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse verfaßten Schul-
ordunng für die Schüler (Schulgesetze) die Vorschriften über deren
Verhalten in und außer den Lehrstunden zusammengestellt werden. Diese
Schulordnung ist den Schülern beim Beginn jedes Schulhalbjahrs vor-
zulesen und bleibt das ganze Jahr hindurch in dem Schulzimmer an-
geschlagen.
3. Es wird den Ortsschulbehörden empfohlen, jedem Kind einen
Abdruck der Schulordnung in die Hand zu geben, damit auch die Eltern
von derselben Kenntnis nehmen.
1. Zu Ziffer 1: Verordnung vom 4. März 1894, betreffend die Dienst-
pflichten der Volksschullehrer (Abschnitt V, 2).