Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

384 V. Schulordnung. 
Fällen ist die Beibringung eines ärztlichen Erfundberichts den Anzeigenden zu über- 
lassen. O. Sch. R., 19 Jannar 1889 Nr. 1168. 
43. 
Auch solche Vergehen und grobe Ungehörigkeiten, welche sich Schüler 
anßerhalb der Schule zu Schulden kommen lassen, und welche als Uber- 
tretung der den Schülern in den Schulgesetzen (§ 39) auferlegten Pflichten 
erscheinen, können von dem (ersten) Lehrer oder der Ortsschulbehörde oder 
dem Vorsitzenden derselben mit Schulstrafen belegt werden. 
  
Die Amtsgerichte sind von dem Ministerium der Instiz angewiesen, von jedem 
amtsgerichtlichen Strafurteil gegen Volks= und Fortbildungsschüler, sobald dasselbe 
rechtskräftig geworden ist, sowie vom Beginn und von der Beendigung des Vollzugs 
ciner Freiheitsstrafe jeweils der Ortsschulbehörde des betreffenden Schülers Nachricht 
zu geben. Gleichen Auftrag erhielten die Staatsanwaltschaften an den Landgerichten 
in Ansehung der bezüglichen land gerichtlichen Strafurteile. Ministerium der Justiz, 
1. Juni 1882 Nr. 8973. 
g 44. 
Eine Platzbestimmung nach Fleiß, Fortschritten und nach dem Betragen 
der Kinder hätte jedenfalls nur am Ende einer Woche oder eines Monats 
zu geschehen. Nur bei den Schülern der untersten Jahreskurse darf sie auch 
hänfiger vorkommen. 
8 45. 
Jeweils gegen Ende eines Schulhalbjahres hat der Lehrer für seine 
Schüler Noten im Betragen, Fleiß, sowie in den einzelnen Unterrichtsfächern 
festzustellen und in eine besondere Liste oder in die Handliste einzutragen. 
2. Aufgrund dieser Feststellungen werden dann den einzelnen Schülern, 
jedem in einem zu diesem Zweck bestimmten, von dem Schüler anzuschaffenden 
Büchlein, Zeugnisse über Betragen, Fleiß und Fortschritte, zutreffendenfalls 
unter Angabe des dem Schüler zukommenden Platzes, ausgestellt. 
3. Den Schülern ist zur Auflage zu machen, von ihren Eltern oder 
deren Stellvertretern die Zengnisse unterzeichnen zu lassen und sodann dem 
Lehrer wieder zurückzugeben. 
  
Eine eventuell unter Anwendung öffentlicher Strafen erzwingbare Verpflichtung 
der Eltern schulpflichtiger Kinder zur Unterzeichnung der den letzteren ausgestellten
	        
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