Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 385 
Schulzeugnisse besteht nicht. Die Weigerung der Eltern, das ihren Kindern aus- 
gestellte Zeugnis zu unterzeichnen, oder die Beschädigung des letzteren durch die 
Eltern oder Fürsorger des Schülers kann unter Umständen als eine strafbare Be- 
leidigung des Lehrers sich darstellen; ob eine solche Beurteilung im Einzelfall gerecht- 
fertigt ist, mus jeweils Gegenstand besonderer Untersuchung sein. 
Falls ein Vater oder Fürsorger durch die Art der Zurückweisung des seinem 
Kinde bezw. Pflegling ausgestellten Zeugnisses zu erkennen giebt, daß er keinen Wert 
darauf legt, über die Leistungen und Fortschritte seines Kindes bezw. Pfleglinges 
weiterhin unterrichtet zu werden, kann von der Auflage an den betreffenden Schüler, 
das Zeugnis von seinen Eltern oder deren Stellvertretern unterzeichnen zu lassen 
( 45 Ziff. 3 der Schulordnung), bezw. von der Ausfolgung des — aber jedenfalls 
auszustellenden — Zeugnisses an den Schüler Umgang genommen werden. O. Sch.R., 
12. November 1894, Nr. 21 578. 
Vierter Abschnitt. 
Aufstellung des Stundenplanes. 
§ 46. 
Der Stundenplan für jede Klasse wird auf Antrag der Lehrer von 
der Ortsschulbehörde aufgestellt. 
Dabei ist unter Beobachtung der in der Verordnung über den Lehr- 
plan gegebenen Vorschriften darauf zu sehen, daß nicht zu viele Lehrstunden 
des gleichen Unterrichtsfaches auf denselben Tag gelegt und bei Bestimmung 
der Reihenfolge der Unterrichtsgegenstände eines Tages die schwierigeren und 
eine besondere Anstrengung des Geistes erfordernden der Tageszeit nach 
zuerst vorgenommen werden. 
8 47. 
1. Hinsichtlich der für den Religionsunterricht zu bestimmenden Stunden 
hat sich die Ortsschulbehörde mit dem Geistlichen in's Benehmen zu setzen 
und dessen Anträge thunlichst zu berücksichtigen. 
Dabei ist darauf zu achten, daß, sofern eine Schule von Schülern 
verschiedener Bekenntnisse besucht wird, der Religionsunterricht für die An- 
gehörigen der verschiedenen Bekenntnisse zu gleicher Zeit erteilt wird oder 
daß die Religionsstunden den Anfang oder den Schluß des halbtägigen 
Unterrichts bilden. — 
2. In dem Stundenplan ist anzugeben, ob die einzelnen Stunden vom 
Geistlichen oder vom Lehrer erteilt werden. 
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