Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

386 V. Schulordnung. 
§ 48. 
1. Der nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen entworfene Stunden- 
plan wird in doppelter Fertigung dem Kreisschulrat zur Genehmigung vor- 
gelegt. Jede Abänderung bedarf gleicher Genehmigung. 
2. Eine Abschrift des genehmigten Stundenplaus wird in dem Schul- 
zimmer jeder Klasse durch den betreffenden Lehrer angeschlagen und dem 
Vorsitzenden, sowie auf Verlangen jedem Mitgliede der Ortsschulbehörde 
durch den Schriftführer zugefertigt. 
Die Urschrift wird bei den Schulakten aufbewahrt. 
8 49. 
1. Hinsichtlich der Verpflichtung der Schüler zum Besuche des Gottes- 
dienstes — an Sonn= und Werktagen — verbleibt es zunächst bei der in 
jeder Gemeinde seither bestandenen Ubung; jedoch sollen die Schüler nicht 
angehalten werden, an Werktagen mehr als zweimal in der Woche einen 
Schülergottesdienst zu besuchen. Eine Beeinträchtigung des Unterrichts durch 
den Besuch des Gottesdienstes ist thunlichst zu vermeiden. 
2. So oft die Schüler zum Besuch des Gottesdienstes verbunden sind, 
sind die Lehrer verpflichtet, dabei Aufsicht über dieselben zu führen. 
  
Vgl. Verordnung vom 4. März 1894, betreffend die Dienstpflichten der Volks- 
schullehrer (Dienstweisung), § 25. 
1. Bekanntmachung des Oberschulrats, die Schmälerung des Schul- 
besuches durch Beizug der Schulkinder zu kirchlichen Feierlich- 
keiten betreffend, vom 30. Mai 1876 (Schulverordn.-Bl. 1876, Nr. VIII, S. 62): 
Es ist wiederholt zur diesseitigen Kenntnis gekrommen, dass da und 
dort der Schulunterricht durch Beizug der Schulkinder zu Lirchlichen 
Feierlichkeiten eine nicht zulässige und oft schr schädliche Schmälerung 
erleidet. 
Wir sehen uns daher veranlasst, den § 54 der Schulordnung vom 
23. April 1869 hiermit unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, 
dass wir von den Ortsschulräten und Lehrern erwarten, sie werden ihrer- 
seits alles thun, um solchen Missstünden möglichst zu begegnen. 
Namentlich müssen wir verlangen, dass die Lehrer und Schulkinder, 
ganz dringende Fälle etwa ausgenommen, nur ausserhalb der Schulzeit 
zur Teilnahme bei Kasualien insbesondere bei Beerdigungen herbei- 
gezogen werden. Wo übrigens ein derartiger Ausnahmsfall vorkommen
	        
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