1. Verordnung vom 24. Februar 1894 Schulordnung). 387
sollte, werden die Lehrer bemüht sein, den etwaigen Ausfall an der
geordneten Unterrichtszeit auf irgend eine Weise wieder einzubringen.
2. [Versäumnisse des Gottesdienstes.] Wegen Versäumung des
Gottesdienstes können blos Schulstrafen gegen die Schüler, denen die Versäumung
zur Last fällt, und auch diese nur dann in Anwendung gebracht werden, wenn der
Schüler nicht nachweisen kann, daß seine Eltern oder deren Stellvertreter ihn zur
Versäumung veranlaßt haben. Eine Bestrafung der Eltern oder Fürsorger nach 84
des Gesetzes über den Elementarunterricht ist nicht statthaft.
Fünfter Abschnitt.
Ferien.
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1. Die Ferien dürfen für das Schuljahr im gesamten die Dauer von
acht Wochen nicht überschreiten. Nur in Gemeinden, wo die Bedürfnisse
des Landbaues es erfordern, können dieselben mit Genehmigung des Kreis-
schulrats für die drei obersten Schuljahrgänge um weitere vierzehn Tage
vermehrt werden. Jedenfalls aber darf die Dauer eines einzelnen Ferien=
abschnittes den Zeitraum von fünf Wochen nicht übersteigen.
2. Die Ortsschulbehörde beschließt, unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse, in welcher Weise die Ferien verteilt werden. Vor dem Ein-
tritt der Ferien ist dem Kreisschulrat jeweils rechtzeitig über Beginn und
Dauer derselben unter Bezeichnung des ersten und letzten Ferientages sowie
unter Angabe der im Schuljahr bereits vorausgegangenen Ferien Anzeige
zu erstatten.
3. Im Falle einer Beurlaubung oder sonstigen Verhinderung des
Lehrers darf an Schulen mit mehr als einem Lehrer den Schülern nur mit
Genehmigung des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde der stundenplanmäßige
Unterricht ganz freigegeben werden.
4. Der Vorsitzende hat — vorbehaltlich der durch die Dienstweisung
Für die ersten Lehrer diesen auferlegten Verpflichtung — dafür zu sorgen,
daß dem Geistlichen, welcher Religionsunterricht erteilt, sowohl über Beginn
und Dauer der Ferien, als über die Aussetzung des Unterrichts an einzelnen
Tagen, an denen nach dem Stundenplan eine Religionsstunde stattfinden
sollte, rechtzeitig Mitteilung gemacht wird.
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