Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. Februar 1894 Schulordnung). 387 
sollte, werden die Lehrer bemüht sein, den etwaigen Ausfall an der 
geordneten Unterrichtszeit auf irgend eine Weise wieder einzubringen. 
2. [Versäumnisse des Gottesdienstes.] Wegen Versäumung des 
Gottesdienstes können blos Schulstrafen gegen die Schüler, denen die Versäumung 
zur Last fällt, und auch diese nur dann in Anwendung gebracht werden, wenn der 
Schüler nicht nachweisen kann, daß seine Eltern oder deren Stellvertreter ihn zur 
Versäumung veranlaßt haben. Eine Bestrafung der Eltern oder Fürsorger nach 84 
des Gesetzes über den Elementarunterricht ist nicht statthaft. 
Fünfter Abschnitt. 
Ferien. 
8 50. 
1. Die Ferien dürfen für das Schuljahr im gesamten die Dauer von 
acht Wochen nicht überschreiten. Nur in Gemeinden, wo die Bedürfnisse 
des Landbaues es erfordern, können dieselben mit Genehmigung des Kreis- 
schulrats für die drei obersten Schuljahrgänge um weitere vierzehn Tage 
vermehrt werden. Jedenfalls aber darf die Dauer eines einzelnen Ferien= 
abschnittes den Zeitraum von fünf Wochen nicht übersteigen. 
2. Die Ortsschulbehörde beschließt, unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verhältnisse, in welcher Weise die Ferien verteilt werden. Vor dem Ein- 
tritt der Ferien ist dem Kreisschulrat jeweils rechtzeitig über Beginn und 
Dauer derselben unter Bezeichnung des ersten und letzten Ferientages sowie 
unter Angabe der im Schuljahr bereits vorausgegangenen Ferien Anzeige 
zu erstatten. 
3. Im Falle einer Beurlaubung oder sonstigen Verhinderung des 
Lehrers darf an Schulen mit mehr als einem Lehrer den Schülern nur mit 
Genehmigung des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde der stundenplanmäßige 
Unterricht ganz freigegeben werden. 
4. Der Vorsitzende hat — vorbehaltlich der durch die Dienstweisung 
Für die ersten Lehrer diesen auferlegten Verpflichtung — dafür zu sorgen, 
daß dem Geistlichen, welcher Religionsunterricht erteilt, sowohl über Beginn 
und Dauer der Ferien, als über die Aussetzung des Unterrichts an einzelnen 
Tagen, an denen nach dem Stundenplan eine Religionsstunde stattfinden 
sollte, rechtzeitig Mitteilung gemacht wird. 
  
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